Neuverteilung der UKW-Frequenzen in Hof und den Landkreisen Hof und Wunsiedel rechtmäßig - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
01.06.2017 | 40 2017
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Landeszentrale ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Auswahlentscheidung zu, wenn die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk nicht zur Berücksichtigung sämtlicher grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Programmangebote ausreichen. Zudem habe die BLM ihre Prognose, der Klägerin extra radio werde es möglich sein nach einem Wechsel auf die zugewiesenen Frequenzen hinreichende Werbeeinnahmen für einen wirtschaftlichen Programmbetrieb zu erzielen, nachvollziehbar begründet.
Die Entscheidung des Medienrats muss jetzt spätestens sechs Monate nach der Urteilsverkündung durch das Bundesverwaltungsgericht umgesetzt werden.
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