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- 1999
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 4. Februar 1999 die Neufassung der Wahlwerbesatzung beschlossen. Die Neufassung wurde durch das Inkrafttreten der zweiten Stufe der umfassenden Novellierung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) vom 27. Dezember 1997 notwendig. Der Text der Wahlwerbesatzung wurde zur Anpassung an die Vorschriften des BayMG überarbeitet.
Zu den wichtigsten inhaltlichen Änderungen gehört, daß das Sendezeitkontingent bei Landtags-, Bundestags- und Europawahlen in bundesweit verbreiteten Programmen entsprechend der Praxis in den bundesweit verbreiteten privaten und öffentlich-rechtlichen Programmen in den übrigen Ländern für den größten Wahlvorschlagsberechtigten auf 12 Minuten beschränkt (§ 6, Abs. 1, Satz 1) wird. In landesweiten, regionalen und lokalen Rundfunkangeboten beträgt die dem größten Wahlvorschlagsberechtigten einzuräumende Sendezeit weiterhin 25 Minuten (§ 6, Abs. 1, Satz 2). Die "Hauptsendezeit", in der die Wahlwerbung angeboten werden muß, war bisher von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt. In § 2 Abs. 1 Satz 4 der neuen Satzung wird zwischen Hörfunkprogrammen, für die diese Festlegung gilt, und Fernsehprogrammen unterschieden, in denen Wahlwerbezeiten künftig zwischen 17.00 Uhr und 24.00 Uhr angeboten werden müssen.
Die Neufassung der Wahlwerbesatzung tritt am 1. März 1999 in Kraft.