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- 1999
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 1999 der durch den Verwaltungsrat am 30.09.1999 beschlossenen Änderung der Teilnehmerentgeltsatzung (TES) vom 1. März 1999 zugestimmt. Zweck der Änderungen ist es vor allem, einige Regelungen der TES noch klarer zu formulieren und bisher nicht geregelte Fragestellungen aufzunehmen.
In § 1 Abs. 2 der neuen Fassung wird der Inhaber eines Kabelanschlusses näher definiert. In § 3 TES werden einige Formulierungen präzisiert, die in der Vergangenheit zu Problemen bei der Durchführung des Inkassos geführt haben.
Zudem erfährt die Satzung eine materielle Erweiterung durch die vorgesehene Einführung eines sog. virtuellen Übergabepunktes (§ 5 TES n.F.). Dieser soll es "Großkunden" ermöglichen, von ihm betriebene Kabelanschlüsse unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung und Rabattgewährung auch dann zu einem Teilnehmerverhältnis zusammenzufassen, wenn diese auf verschiedene Kabelanlagen verteilt sind. Auf diese Weise soll der durch die Erhebung des Teilnehmerentgelts entstehende Verwaltungsaufwand sowohl für den Teilnehmer wie auch die BLM möglichst gering gehalten werden.
Schließlich soll in der TES deutlich zum Ausdruck kommen, dass das Entgeltaufkommen den Anbietern zusteht. Die BLM kann aber für bestimmte Aufgaben, die den Anbietern mittelbar zu Gute kommen, vorab Entgelte verwenden (§ 8 Abs. 3 TES n.F.).