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Pressemitteilungen

Jugendschutzaktivitäten der BLM im 1. Halbjahr 2000

12.10.2000 | 45 2000

Die Überprüfung der von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) zugelassenen Hörfunk- und Fernsehanbieter hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und Programmgrundsätze im 1. Halbjahr 2000 führte zu insgesamt sechs Beanstandungen.

In insgesamt vier Fällen ist die Landeszentrale rechtsaufsichtlich gegen den Anbieter tm3 vorgegangen. In zwei Fällen hatte tm3 Filme ausgestrahlt, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen wurden. In beiden Fällen lag von tm3 keine Bewertung der Filme vor, die begründete, dass die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. In einem weiteren Fall hat tm3 die erst ab 18 Jahren freigegebene Fassung eines Films vor 23.00 Uhr ausgestrahlt und damit gegen die Sendezeitgrenzen nach dem Rundfunkstaatsvertrag verstoßen. Ein weiterer Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags wurden in einem Beitrag der Reality Soap "Geld für dein Leben" festgestellt.

Im Hörfunk gab es im Berichtszeitraum zwei Beanstandungen: Radio Fantasy hat durch die Ausstrahlung eines Beitrags in der Rubrik "Saufpark" gegen das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayMG enthaltene Gebot, die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten, verstoßen. Radio Gong, Würzburg hat durch die Ausstrahlung eines Beitrags in der Sendung "Bertel Bühring" gegen das Gebot zur Achtung der Menschenwürde und gegen das Verbot der Ausstrahlung jugendbeeinträchtigender Sendungen verstoßen.

Bundesweite Abstimmungsverfahren

Im ersten Halbjahr 2000 bildeten den größten Anteil an Prüffällen in der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm (GSJP) nicht mehr Talkshows im Nachmittagsprogramm, sondern Spiel- und Erotikfilme. Von den 33 Einzelfällen, die die GSJP behandelte, waren etwa die Hälfte Spiel- und Erotikfilme. Bei 14 von 16 geprüften Filmen empfahl die GSJP der zuständigen Landesmedienanstalt, rechtsaufsichtlich tätig zu werden.

Die GSJP hat im Berichtszeitraum auch das neue Format "Big Brother" bewertet, das nach dem Vorbild der gleichnamigen holländischen Produktion vom 1. März bis 9. Juni 2000 im Programm von RTL 2 ausgestrahlt wurde. Sie hat nach intensiven Beratungen der für RTL 2 zuständigen LPR Hessen empfohlen, zunächst nicht rechtsaufsichtlich tätig zu werden. Hintergrund dieser Entscheidung bildete eine Erklärung des Programmveranstalters RTL 2, das Konzept nicht zu verschärfen und täglich in der Zeit zwischen 9.00 und 21.00 Uhr für eine Stunde in beiden Schlafräumen des Wohncontainers auf die Kameraaufzeichnung zu verzichten.

Die GSJP hat die "Big Brother"-Sendungen weiterhin intensiv beobachtet und prüft auch die derzeit laufende zweite Staffel im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.

Neue Regelungen im Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1. April 2000 in Kraft getreten ist, überträgt den Landesmedienanstalten generell mehr Verantwortung für den Jugendschutz. Zu den Kernstücken gehören die Bestimmungen zum Jugendschutz im digitalen Fernsehen. In § 3 Abs. 5 wurden die Landesmedienanstalten ermächtigt, für "digital verbreitete Programme des digitalen Fernsehens" durch übereinstimmende Satzungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen des § 3 Abs. 2 und 3 RStV ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwendete Technik verschlüsselt oder vorsperrt. In der am 18. April 2000 verabschiedeten Satzung wurden im § 5 als Folge der Einrichtung einer Vorsperre die sonst üblichen Sendezeitgrenzen gelockert.

Diese Regelung gilt versuchsweise bis Ende 2002. Die Landesmedienanstalten behalten sich außerdem eine Weiterentwicklung der jetzigen Satzung vor, sobald erste gesicherte Ergebnisse des Praxistest II vorliegen. Die Durchführung einer Testphase zur Handhabung und Akzeptanz der Vorsperre im digitalen Fernsehen hat damit eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Mit In-Kraft-Treten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist die Ausstrahlung indizierter Sendungen generell unzulässig. Die Landesmedienanstalten können auf Antrag der Veranstalter jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten, "wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann". Die GSJP hat nach dieser neuen Regelung im ersten Halbjahr 36 Ausnahmeanträge von indizierten Filmen geprüft. Bei 16 Filmen wurde der Antrag auf Ausstrahlung abgelehnt, 20 Filme erhielten eine Zustimmung.

Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)

Angesichts der derzeitigen Diskussion über die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen betonte BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring in der Medienratssitzung am 12. Oktober 2000: "Wir brauchen die Freiwillige Selbstkontrolle auch in Zukunft. Sie darf aber nicht lückenhaft arbeiten und funktioniert nur, wenn sie auch ordnungspolitisch abgesichert ist".