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Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2000 die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Jugendschutzes beschlossen. Mit dem In-Kraft-Treten des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der zahlreiche Neuerungen im Bereich der Jugendschutzbestimmungen enthält und den Landesmedienanstalten noch mehr Verantwortung als bisher überträgt, wurde eine Überarbeitung der bisherigen Jugendschutzrichtlinien erforderlich.
Die Jugendschutzrichtlinien enthalten u.a. folgende Neuerungen:
Unter Punkt 2.5 wird festgehalten, dass ein Abweichen von den sonst üblichen Zeitgrenzen des Rundfunkstaatsvertrags (FSK 16: 22.00 bis 6.00 Uhr, FSK 18: 23.00 bis 6.00 Uhr) zulässig ist, wenn der Rundfunkveranstalter z.B. durch Verschlüsselung Vorsorge trifft, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen. Programmankündigungen mit Bewegtbildern für verschlüsselte Sendungen dürfen außerhalb der Zeitgrenzen nur verschlüsselt ausgestrahlt werden (Punkt 3.1). Neu ist ebenfalls die Regelung, dass Filme, die vor 1970 eine Freigabe ab 16 Jahren erhalten haben und deren Bewertung auf der Darstellung der Geschlechter zueinander beruht, bis zum Erlass einer anderen Regelung ganztägig ab 6.00 Uhr ausgestrahlt werden können (Punkt 4.1). Filme, die eine Altersfreigabe ab 16 Jahren erhalten haben und deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt, können ab 20.00 Uhr ausgestrahlt werden. Beide Regelungen gelten jedoch nicht , wenn der Film zugleich durch Sex- und Gewaltdarstellungen geprägt ist.
In Punkt 5.6 wird neu geregelt, dass in Fällen, in denen die Landesmedienanstalten Serien oder Filme ohne Altersfreigabe oder einer Altersfreigabe unter 16 Jahren mit einer Zeitbeschränkung versehen und Ausnahmeanträge der Rundfunkveranstalter abgelehnt haben, entsprechende Sendezeitbeschränkungen uneingeschränkt gelten.
Die Regelungen in Punkt 7 beziehen sich auf Sendungen mit indiziertem Inhalt nach § 3 Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag. In Punkt 7.2 wird geregelt, dass ein Rundfunkveranstalter, der eine Sendung ausstrahlen will, die er aufgrund einer Bearbeitung nicht mehr inhaltsgleich mit einer indizierten Schrift nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte einschätzt, selbst entscheiden kann, ob er die Sendung eigenverantwortlich ausstrahlt oder bei den Landesmedienanstalten einen Antrag auf Prüfung der Inhaltsgleichheit stellt.
Schließlich wurde unter Punkt 8 die Ausgestaltung der "Kennzeichnung von Sendungen" festgelegt, die nach den Zeitgrenzen des Rundfunkstaatsvertrags nur nach 22.00 Uhr bzw. nach 23.00 Uhr verbreitet werden dürfen.