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Medienrat beschließt Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2000 die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag einstimmig beschlossen.
Ziel der Satzung ist vor allem, einen diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugang zu technischen Plattformen und Navigatoren zu gewährleisten. Hierzu enthält die Satzung vier Abschnitte, wobei von besonderem Interesse der zweite und der dritte Abschnitt der Satzung ist.
Im zweiten Abschnitt sind die Vorschriften zu den Anzeige-, Offenlegungs- und Auskunftspflichten der Verpflichteten (§§ 5-7 der Satzung), die Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 bis 4 RStV (§8 der Satzung) und die Zuständigkeitsregeln (§10-12 der Satzung) enthalten.
Der dritte Abschnitt normiert die besonderen Zugangsregelungen hinsichtlich einzelner Dienste, so die Vorschriften über den Zugang zu technischen Plattformen (§ 13 der Satzung), zu Navigatoren (§14 der Satzung) und zu Programmplattformen (§ 15 der Satzung).
Schließlich ist noch § 17 der Satzung zu erwähnen, wonach die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" verpflichtet wird, regelmäßig Berichte über die Erfahrungen bei der Anwendung des § 53 RStV und dieser Satzung zu veröffentlichen.
Mit der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 7 RStV ist im Interesse der Verbraucher nunmehr sichergestellt, dass der Zugang zu den neuen digitalen Diensten offen und nicht monopolisiert ist. Dies wird daran deutlich, dass zum Beispiel bei den Zugangsberechtigungsdiensten Dekoder mit zugangsoffenen Schnittstellen empfohlen werden, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Techniken ermöglichen. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Der Text der Satzung ist im Internet unter: www.die-medienanstalten.de abrufbar.