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Medienrat beschließt Festlegung der Versorgungsgebiete für den UKW-Hörfunk

19.07.2001 | 49 2001
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19. Juli 2001 die Festlegung der Versorgungsgebiete für die lokalen/regionalen UKW-Hörfunkprogramme und für Klassik Radio beschlossen. Die Festlegung der Versorgungsgebiete hat einerseits Bedeutung für die Bewertung des Programmauftrages der genehmigten Anbieter, da nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hörfunksatzung jeweils ein Gesamtprogramm nach einem für das Versorgungsgebiet ausgerichteten Programmkonzept genehmigt wird. Zudem sind die festgelegten Versorgungsgebiete für die Belegung von Kanälen in Kabelanlagen bedeutsam. Nach Art. 36 Abs. 4 BayMG müssen Hörfunkprogramme, die am 1. Oktober 1997 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet werden, in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebiet in die Kabelanlagen eingespeist werden.

Für die sog. UKW-Zweitfrequenzen in Aschaffenburg, Bamberg, Ingolstadt, Landshut, Kempten und Rosenheim werden in dem Beschluss als Versorgungsgebiet die jeweilige Stadt und die angrenzenden Landkreise, auf die sich die örtlichen Breitbandkabelnetze erstrecken, festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Medienvereine keine Bedenken geltend machen.