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Medienrat der BLM beschließt Kostensatzung der Kommission für Jugendmedienschutz
22.07.2004 | 41 2004
Nach § 14 Abs. 9 und § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) können die Landesmedienanstalten eine übereinstimmende Kostensatzung der KJM beschließen, die allerdings landesspezifische kostenrechtliche Vorschriften berücksichtigt. Im JMStV ist festgelegt, dass die KJM bei allen Verfahren den verursachten Verwaltungsaufwand "in angemessenem Umfang" von den Beteiligten erhebt.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem in der Satzung festgeschriebenen Gebührentarif. Die konkrete Kostenentscheidung im Einzelfall wird von den zuständigen Landesmedienanstalten auf Empfehlung der KJM getroffen.
Für lokale, regionale und landesweite Rundfunkangebote müssen entsprechende Regelungen in die Gebührensatzung der BLM aufgenommen werden. Für Verfahren gegenüber Anbietern von lokal, regional oder landesweit verbreiteten Telemedien, wird auf Grundlage des Mediendienste-Staatsvertrages und des JMStV eine eigene Gebührensatzung erlassen.