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- 2005
Medienrat genehmigt Änderung der Anbieterstruktur beim landesweiten Fernsehfenster "Sat.1 17:30 live für Bayern"
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 28. Juli 2005 folgende Änderung der Anbieterstruktur beim landesweiten Fernsehfensters "Sat.1 17:30 live für Bayern" genehmigt.
Bisher waren folgende Anbieter genehmigt:
Sendezeit-/Kapitalanteile | |
tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH | 53,7% |
Bayern Tele GmbH Fernsehproduktion bayerischer Zeitschriftenverlage |
11,5% |
mbt Mediengesellschaft der bayerischen Tageszeitungen für Kabelkommunikation mbH & Co. Programm- und Werbegesellschaft |
23,2% |
RT.1 GmbH | 8,4% |
Bruckmann TV GmbH | 3,2% |
Die Zusammenarbeit erfolgte in der Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG mit den angegebenen Kapitalanteilen.
Für das landesweite Sat.1-Fernsehfenster wurde bis zum Ablauf des Genehmigungszeitraums am 31.12.2009 folgende Anbieterstruktur genehmigt:
Sendezeit-/Kapitalanteile | |
tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH | 49,9% |
Bayern Tele GmbH Fernsehproduktion bayerischer Zeitschriftenverlage |
11,8% |
mbt Mediengesellschaft der bayerischen Tageszeitungen für Kabelkommunikation mbH & Co. Programm- und Werbegesellschaft |
23,8% |
RT.1 GmbH | 8,7% |
Bruckmann TV GmbH | 3,3% |
Alexander Stöckl | 2,5% |
Die ebenfalls genehmigte Zusammenarbeit der Anbieter erfolgt in der neu gegründeten Anbietergesellschaft Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG und der Komplementärgesellschaft Privatfernsehen in Bayern Verwaltungs-GmbH mit identischer Beteiligungsstruktur.
Die jetzt genehmigten Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der Anbietergesellschaft tragen den Vorschriften des Bayerischen Mediengesetzes und der Fernsehsatzung Rechnung, sie entsprechen aber noch nicht voll den Vorgaben des § 25 Abs. 4 RStV in der Fassung des am 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der grundsätzlich untersagt, dass Fensterprogrammanbieter und Hauptprogrammanbieter im Verhältnis von verbundenen Unternehmen zueinander stehen und somit im Regelfall eine Beteiligung des Hauptprogrammanbieters von allenfalls 24,9% am Fensteranbieter zulässt. Sie stellen aber einen ersten Schritt dar, indem sie den Einfluss der bayerischen Gesellschafter auf über 50% erhöhen. § 25 Abs. 4 RStV entfaltet für die Frage der gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung des Fensterprogrammanbieters erst nach Ablauf des derzeitigen Genehmigungszeitraums Wirkung. Bis dahin können sich die Anbieter auf Bestandsschutz berufen.
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63 808-313, wolfgang.flieger@blm.de