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- 2005
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 28. Juli 2005 der Gemeinsamen Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach § 25 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zugestimmt. Die Richtlinie gewährleistet einheitliche Maßstäbe für die Ausgestaltung der Regionalprogramme nach den Vorgaben des RStV.
§ 25 Abs. 4 RStV, der die Verpflichtung zur Aufnahme von Fensterprogrammen in den zwei bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen regelt, wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung zum 1. April 2005 geändert. Neu gefasst wurden programmliche Vorgaben, die Festlegung der redaktionellen Unabhängigkeit, die Finanzierungspflicht durch den Hauptprogrammanbieter und das Verbot der gesellschaftsrechtlichen oder vertragsrechtlichen Dominanz des Hauptprogrammanbieters. Zur näheren Ausgestaltung dieser Vorgaben erlassen die Landesmedienanstalten die gemeinsame Richtlinie. Sie tritt in Kraft, sobald alle Landesmedienanstalten zugestimmt haben.
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63 808-313, wolfgang.flieger@blm.de
§ 25 Abs. 4 RStV, der die Verpflichtung zur Aufnahme von Fensterprogrammen in den zwei bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen regelt, wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung zum 1. April 2005 geändert. Neu gefasst wurden programmliche Vorgaben, die Festlegung der redaktionellen Unabhängigkeit, die Finanzierungspflicht durch den Hauptprogrammanbieter und das Verbot der gesellschaftsrechtlichen oder vertragsrechtlichen Dominanz des Hauptprogrammanbieters. Zur näheren Ausgestaltung dieser Vorgaben erlassen die Landesmedienanstalten die gemeinsame Richtlinie. Sie tritt in Kraft, sobald alle Landesmedienanstalten zugestimmt haben.
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