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Vielfaltssicherung im bundesweiten Fernsehen - BLM veröffentlicht Rechtsgutachten

13.10.2005 | 53 2005
„Vielfaltssicherung im bundesweiten Fernsehen: Voraussetzungen und Grenzen einer Prüfung der medienrelevanten verwandten Märkte“ so lautet der Titel eines Rechtsgutachtens, das heute als Band 82 der BLM-Schriftenreihe veröffentlicht wird und beim Verlag Reinhard Fischer, Weltistraße 34, 81477 München bezogen werden kann.
 
Der Gutachter, Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln, stellt ausdrücklich heraus, dass sich die aus der Verfassung abgeleitete Forderung des Bundesverfassungsgerichts, wirksame Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu treffen, an den Gesetzgeber richtet und nicht an den Normanwender. Er weist nach, dass der Rundfunkgesetzgeber diesen Verfassungsauftrag erfüllt hat. Bestandteil der geschaffenen gesetzlichen Ordnung sind auf der materiellen Seite die medienkonzentrationsrechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags beim Erreichen eines bestimmten Zuschauermarktanteils und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Kommission zur Ermittlung der Konzen­tration im Medienbereich (KEK) als Prüforgan der jeweils zuständigen Landes­medienanstalt. Flankiert wird das Medienkonzentrationsrecht von den kartell­rechtlichen Regeln zur Absicherung gegen Marktmacht und ergänzt durch binnen­plurale Regeln zur Ausgewogenheit, Zugangsfreiheit und inhaltlichen Programm­vielfalt.
 
Unabhängig von rechtspolitischen Diskussionen über andere Modelle zur Vielfalts­sicherung ist für den Rechtsanwender, also auch für die KEK, jedoch die geltende Rechtslage umzusetzen, wie das Gutachten hervorhebt. Ihr obliegt demnach weder die Aufgabe noch steht ihr die Befugnis zu, an dem gesetzlich inzwischen eindeutig geregelten Modell, das vorherrschende Meinungsmacht beim Erreichen von 30 % Zuschauermarktanteil vermutet und eine Einbeziehung des Meinungseinflusses eines Fernsehveranstalters auf medienrelevanten verwandten Märkten ab einem Zuschauermarktanteil von 25 % vorschreibt, unter Berufung auf einen unmittelbaren Verfassungsauftrag vorbei zu gehen und weitergehende Prüfungen anzustellen oder zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die gegenteilige Auffassung führt zwar zu einer Erhöhung der „Schlagkraft“ der KEK. Diese würde jedoch „durch einen Grundrechtseingriff erkauft, dessen Rechtfertigung nach dem gegenwärtigen Stand der publizistischen Forschung fragwürdig ist“, so das Gutachten.
 
Damit hat der unabhängige Gutachter im Ergebnis den von der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) bereits 1998 vertretenen quantitativen Grundansatz bestätigt und den dazu im Widerspruch stehenden Kompetenzanspruch der KEK verworfen.
 
Aktuelle Bedeutung gewinnt das Gutachten durch den Einstieg von Springer bei der ProSiebenSat.1 AG, deren zurechenbare Fernsehprogramme einen Marktanteil von zusammen knapp über 22 % bzw. knapp über 17 % erreichen, wenn man die Bonusregelungen des Rundfunkstaatsvertrags für die Aufnahme von Regional­fenstern bei SAT.1 (2 % Abzug) und von Drittsendezeiten (3 % Abzug) anwendet. Der maßgebliche Zuschauermarktanteil liegt somit deutlich unter der Schwelle von 25 %, die zusätzlichen Prüfungsbedarf auslöst.
 
 
 >> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63 808-313, wolfgang.flieger@blm.de