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Medienrat beschließt Änderung der Fernsehsatzung

15.12.2005 | 64 2005
Die Fernsehsatzung vom 18. Dezember 2003 wird zum 1. Januar 2006 geändert. Dies hat der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) in seiner jüngsten Sitzung am 15. Dezember 2005 beschlossen. Die Änderung bezieht sich auf § 8 Abs. 3, der bisher die Vorgabe enthielt, das lokale RTL-Fenster zwingend in das lokale/regionale Fern­sehprogramm desselben Versorgungs­gebietes zu inte­grieren. Eine Programm­differenzierung zwischen dem Fernseh­fenster und dem lokalen/re­gio­nalen Fernsehprogramm war deshalb nur mit einer besonderen Ausnahmegenehmigung möglich. Insbesondere angesichts der Erfahrungen mit dem Münchner RTL-Fenster im neu organisierten Regional­programm München/Oberland ist diese Vorgabe nun überprüft worden.
 
Die Muss-Vorschrift wird in der geänderten Fernseh­satzung zu einer Soll-Vorschrift herab­ge­stuft, um den Fernsehanbietern bei tragfähigen wirtschaftlichen Rahmen­bedingungen größere Entscheidungsfreiräume zu lassen. Der neu gefasste § 8 Abs. 3 lautet nun wie folgt:
 
„Ein lokales/regionales Fensterprogramm gemäß Art.3 Abs.3 BayMG soll zeitgleich in ein für das Versorgungsgebiet organisiertes lokales/regionales Fernsehprogramm integriert werden. Die Gestaltung eines Fensterprogramms neben dem lokalen/regionalen Fernsehprogramm ist zur programmlichen Differenzierung zulässig, wenn hierfür tragfähige wirtschaftliche Rah­menbedingungen gegeben sind."
 
 
  
>> Kontakt: Bettina Pregel, Tel. (089) 63 808-318, bettina.pregel@blm.de