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- 2006
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2006 eine Änderung der Fernsehsatzung (FSS) beschlossen. Gründe für die Änderungen sind der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2005 über die Erhebung des Teilnehmerentgelts nach dem bayerischen Mediengesetz sowie die Änderung der Rechtsgrundlagen für die Erhebung eines Finanzierungsbeitrags von Veranstaltern bundesweiter Programme zur Finanzierung von Fernsehfensterangeboten nach § 25 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag. Zudem soll das Verfahren bei einer Änderung von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen vereinfacht werden.
U.a. wurden folgende konkrete Änderungen beschlossen:
>>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63 808-313, wolfgang.flieger@blm.de
U.a. wurden folgende konkrete Änderungen beschlossen:
- Durch eine Einfügung in § 8 FSS wird der Grundversorgungsauftrag lokaler und regionaler Fernsehprogramme deutlich gemacht.
- Gemäß der bisherigen Praxis wird eine dreiminütige Abendwerbeschiene für die Fensterprogrammanbieter vorgesehen. Die Werbezeit kann durch Vereinbarung zwischen Hauptprogrammanbieter und Fensterprogrammanbieter abgegolten werden. Soweit keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Landeszentrale Antrag der Anbieter und auf Grundlage eines unabhängigen Gutachtens über die Höhe der Abgeltung.
- Die Änderungen in den §§ 20 – 23 entlassen die Anbieter solcher bundesweiten Fernsehprogramme aus der Finanzierungsverpflichtung, die keine Fensterprogramme enthalten.
- Das Verfahren für die Genehmigung von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen wurde durch die Änderung des § 25 Abs. 2 Satz 3 FFS derart vereinfacht, dass die Zustimmung der Landeszentrale bei Änderungen um weniger als 50 Prozent als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Anzeige eine anders lautende Mitteilung dem Antragsteller zugeht.
>>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63 808-313, wolfgang.flieger@blm.de