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- 2008
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien hat in seiner Sitzung am 7. Februar 2008 eine Änderung der Programmförderungsrichtlinie beschlossen.
Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) wurde mit Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2007 novelliert. Wichtigste Änderung ist die Neufassung des Art. 23 BayMG. Danach stellt der Freistaat Bayern für die Jahre 2008 und 2009 der Landeszentrale Fördermittel aus dem Staatshaushalt zur Finanzierung der lokalen und regionalen Fernsehangebote zur Verfügung. Die Einzelheiten der Förderung von Fernsehangeboten nach Art. 23 sind in der Fördersatzung der Landeszentrale geregelt.
Da neben der Förderung nach Art. 23 BayMG auch weiterhin eine Programmförderung durch den Medienrat erfolgen soll, muss die Programmförderungs-Richtlinie den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Zu den wesentlichen Änderungen der neuen Programmförder-Richtlinie gehört, dass in Nummer 2.1 eine Regelung aufgenommen wird, die für alle Förderangebote eine inhaltlich und gestalterisch besonders aufwändige Produktion fordert.
Da die Förderung nach Art. 23 BayMG für die betrauten Programme ebenso ein bestimmtes Qualitätsniveau vorsieht, ist es erforderlich, klarzustellen, dass die von der Programmförderungs-Richtlinie erfassten Förderangebote ein darüber hinausgehendes Qualitätsniveau bieten müssen. Diese Förderangebote müssen daher von herausragender Qualität sein und eine besonders aufwändige Produktion erfordern. Dies wird ausdrücklich in der neuen Nummer 2.2 geregelt.
Nummer 5.3 enthält eine neue Regelung, die darauf abzielt eine Doppelförderung nach der Programmförderungs-Richtlinie und der Förderung nach Art. 23 BayMG zu vermeiden.
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63 808-313, wolfgang.flieger@blm.de