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Medienrat verabschiedet Volksbegehren- und Volksentscheidewerbesatzung

08.05.2008 | 28 2008
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 8. Mai 2008 die Satzung über die Werbung aus Anlass von Volks­begehren und Volksentscheiden (VVS) verabschiedet. Damit können die privaten Hör­funk- und Fernsehanbieter neben ihrer eigenen redaktionellen Berichterstattung je zehn Minuten Sendezeit für Befürworter und Gegner konkreter Volksbegehren und Volksentscheide zur Verfügung stellen.
 
Zur Einbringung von Werbung für Volksbegehren und Volksentscheide sind die Initiatoren (pro) und die im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien und Wähler­gruppen (kontra) berechtigt. Die Berechtigung für die Parteien und Wählergruppen entfällt, wenn diese zum Kreis der Initiatoren oder der Befürworter des Volksbegeh­rens oder des Volksentscheids gehören (§ 2 VVS).
 
Sowohl den Initiatoren als auch den Parteien und Wählergruppen werden 10 Mi­nuten Sendezeit je Übertragungsweg eingeräumt. Die Verteilung auf die Parteien und Wählergruppen richtet sich nach der Sitzverteilung im Bayerischen Landtag (§ 3 VVS). Im Hörfunk muss der Sender einen Sendeplatz zwischen 6.00 und 20:00 Uhr, im Fernsehen zwischen 17:00 und 24:00 Uhr an­bieten. Die Länge eines Spots muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 90 Sekunden nicht überschreiten (§ 5 VVS).
 
 
 
 
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de