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- 2008
Aufgrund der Berichterstattung zur Änderung der Fernsehsatzung der BLM, die künftig eine abgestufte Regulierung von lokalen/regionalen Fernsehangeboten über Internet vorsieht, sieht sich die BLM zu folgender Klarstellung veranlasst:
>> Kontakt: Johannes Kors, Tel. (089) 63808-310, johannes.kors@blm.de
- Die geänderte TV-Satzung setzt bestehendes Recht in Deutschland um. Demnach ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen mit funktechnischen Mitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, über welchen Verbreitungsweg Rundfunk übertragen wird. Es macht also keinen Unterschied, ob Rundfunk in diesem Sinne terrestrisch, über Kabel, Satellit oder Internet verbreitet wird.
- Vor diesem Hintergrund hat auch im September 2007 der Leiter der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Staatssekretär Martin Stadelmeier, in einem Schreiben an den Vorsitzenden der Direktorenkonferenz der Länder die Landesmedienanstalten aufgefordert, das bestehende Rundfunkrecht im Internet anzuwenden.
- Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internets als Verbreitungsweg für Inhalteanbieter haben sich die Landesmedienanstalten bereits Mitte 2007 darauf verständigt, dass über Internet verbreitete Rundfunkangebote, die mehr als 500 potenzielle Nutzer zeitgleich erreichen, einer abgestuften Genehmigungspflicht unterliegen sollen.
- Dass Angebote über das Internet auch Rundfunk sein können, ist keine bayerische oder deutsche Besonderheit, sondern auch im europäischen Recht mit dem Verweis in der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste auf lineare Dienste verankert.
- Die von der BLM verabschiedete Fernseh-Satzung gibt Anbietern in Bayern für die Verbreitung von Rundfunkangeboten über Internet Planungssicherheit. Zudem werden kleinere Anbieter mit weniger als 500 in Internet erreichbaren Nutzern von der Genehmigungspflicht freigestellt. Die wesentliche Aussage der Neuregulierung ist, dass lokale bzw. regionale Internet-Fernsehangebote, auch wenn sie Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages wie auch des Grundgesetzes darstellen sollten, dann nicht des üblicherweise vorgesehenen Organisationsverfahrens bedürfen, wenn nicht mehr als 10.000 gleichzeitige Zugriffe auf diese Angebote möglich sind. Von einer Verschärfung der Regulierung durch diese Änderung der Fernsehsatzung kann daher keine Rede sein.
>> Kontakt: Johannes Kors, Tel. (089) 63808-310, johannes.kors@blm.de