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- 2009
Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist gültig - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof weist Eilantrag zurück
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag zur Normenkontrollklage des Gewinnspielsenders 9Live gegen die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten zurückgewiesen. Damit bleibt die Gewinnspielsatzung anwendbar.
Wie das Gericht feststellt, hat der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten den Auftrag erteilt, durch den Erlass der Satzung die gesetzliche Bestimmung über Gewinnspiele (§ 8 a Rundfunkstaatsvertrag) näher zu konkretisieren und festzulegen, welche Verstöße ein Bußgeld nach sich ziehen sollen. Diesem Auftrag sind die Landesmedienanstalten nachgekommen. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags wegen schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen als offen bezeichnet hat, wird dem Aussetzungsantrag dennoch nicht stattgegeben. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Schutz der Rezipienten und Gewinnspielteilnehmer zu verbessern, kann auch mit dem Argument wirtschaftlicher Einbußen beim Sender nicht außer Kraft gesetzt werden. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache sind die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung anwendbar. Es ist Aufgabe der Sender, die Spielgestaltung an den Vorschriften der Satzung zu orientieren. Einen Anspruch auf vorläufige Befreiung von Vorgaben der Satzung hat das Gericht verneint.
Der Gewinnspielsender 9Live hatte eine Normenkontrolle der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt. Zusätzlich hatte 9Live den Eilantrag gestellt, die Satzung insgesamt, hilfsweise einzelne Bestimmungen der Satzung, bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren auszusetzen. Über diesen Eilantrag auf vorläufige Aussetzung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 11. August 2009 entschieden. Die Entscheidung ist der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien mit schriftlicher Begründung am 13. August 2009 zugegangen.
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de