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- 2009
Der Medienrat hatte die Geschäftsleitung der BLM im Rahmen seiner Sondersitzung vom 26.05.2009 gebeten, ihm jährlich einen Bericht zur Kontrolle der Werberegelungen durch die BLM bei den von ihr genehmigten Anbietern und durch die ZAK bei bundesweit verbreiteten Anbietern vorzulegen. Der erste entsprechende Bericht wurde nun in der Sitzung des Medienrats am 10.12.2009 vorgelegt. Da zum 01.09.2008 die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) ihre Tätigkeit aufnahm, bot es sich an, den Berichtszeitraum vom 01.09.2008 bis 30.09.2009 festzulegen und künftig jährlich zu berichten.
Landesweite TV-Programme
Ein Schwerpunkt der Beobachtung lag im Berichtszeitraum auf der Überprüfung des jeweils am Samstag und Sonntag ausgestrahlten Fernsehfenster „Bayern Journal“. Im Berichtszeitraum wurden gegenüber dem Bayern Journal in insgesamt neun Fällen auf Basis programmlicher Indizien Aufsichtsverfahren eingeleitet. In drei von diesen Fällen wurde das Verfahren mit der Feststellung des Verstoßes inzwischen abschlossen. Ein Fall wurde per Bescheid beanstandet. In vier weiteren Fällen (Schleichwerbung) hat die Landeszentrale ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt. In einem Fall (ebenfalls Schleichwerbung) wird der Anbieter derzeit angehört.
Im landesweiten werktäglichen Fernsehfenster „17.30 live für Bayern“ wurden im Beobachtungszeitraum keine Auffälligkeiten im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Werbebestimmungen festgestellt.
Lokales Fernsehen
Im Berichtszeitraum wurden bei allen 15 untersuchten Lokalfernsehstationen Programmelemente gefunden, die gegen die werberechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages und die Werberichtlinien verstoßen haben. Bei den insgesamt 105 Einzelfällen, in denen die Landeszentrale ein Aufsichtsverfahren einleitete, handelt es sich meist um identische Sendungen bzw. Beiträge, die den bayerischen Lokalfernsehstationen von TV Bayern zugeliefert wurden.
Die Verstöße, die bei den Formaten von TV Bayern festgestellt wurden, betrafen die Sendungen „Fliege TV“, „AOK Gesundheitstipp“, Ratgeberformate mit wechselnden Namen aus dem Bereich Nahrungsergänzungsmittel, „Wirtschaftstreff“ und „Mittelstand! Das Magazin der BayBG“.
Die Sendungen „Wirtschaftstreff“ und „Mittelstand!“ Das Magazin der BayBG“ enthielten Beiträge, die aufgrund programmlicher Indizien als Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot eingestuft werden mussten.
In einem Schreiben an alle Lokalstationen wies die Landeszentrale darauf hin, dass auch bei Formaten von TV Bayern die übernehmenden Stationen für die Einhaltung der Werbebestimmungen verantwortlich sind. Die Landeszentrale hat in diesen Fällen Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Aufsichtsfälle im Hörfunk
Im Berichtszeitraum wurden bei sechs Hörfunkprogrammen insgesamt zehn Programmteile festgestellt, bei denen der Verdacht auf Verstoß gegen die werberechtlichen Vorgaben des RStV und der Werberichtlinien Hörfunk bestand. Ein Verfahren wurde bereits abgeschlossen; die weiteren Fälle befinden sich im laufenden Verfahren. Beim landesweiten Hörfunk wurden keine Verstöße beobachtet.
Bundesweites Fernsehen
Mit Inkrafttreten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) als neues Organ der Landesmedienanstalten eingerichtet worden. Sie ist gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 RStV für die Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern und bayerischen Anbietern bundesweiter Programme (§ 63 Satz 2 RStV) verantwortlich.
Im Berichtszeitraum wurden von der ZAK zwei Programmanalysen durchgeführt. Die beiden Analysen und eigene Programmbeobachtung der Landeszentrale führten bei Programmen, die von der BLM genehmigt sind, in insgesamt 28 Fällen zu einem begründeten Anfangsverdacht, der Anlass zu aufsichtsrechtlichen Verfahren gab. Dabei ging es um das Schleichwerbeverbot (8 Fälle), Trennung von Werbung und Programm (13 Fälle), Sponsoring (3 Fälle) sowie vier Einzelfälle. Betroffen waren vor allem die Programme DSF und Kabel 1.
Informationsveranstaltungen und Fort- und Weiterbildung
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Werbebestimmungen in den Programmen ist es notwendig, dass die Programmanbieter über die Werbebestimmungen sowie deren Auslegung und Anwendung in der Praxis informiert werden. Dazu führt die Landeszentrale regelmäßig Informationsveranstaltungen durch bzw. gestaltet Unterrichtseinheiten und Vorlesungen in relevanten Aus- und Fortbildungsinstitutionen.
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de