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Medienrat genehmigt Änderung der Fernsehsatzung und Neufassung der Finanzierungsbeitragsrichtlinie

10.12.2009 | 73 2009

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2009 die Änderung der Fernsehsatzung (FSS) und die Neufassung der Finanzierungsbeitragsrichtlinie beschlossen:

Gemäß § 25 Abs. 4 RStV und Art. 3 Abs. 3 BayMG sind in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch die Anbieter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Die Einzelheiten der Finanzierung werden in der Fernsehsatzung sowie in der Finanzierungsbeitragsrichtlinie geregelt. - Als weiterer Finanzierungsbaustein für die Fensterprogramme sieht die Fernsehsatzung FSS bislang vor, dass zur Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit den Fensterprogrammanbietern grundsätzlich drei Minuten Werbezeit am Abend im Hauptprogramm zur Verfügung gestellt werden müssen (sog. Abendwerbeschiene). Diese Abendwerbeschiene wurde in der Regel von den Hauptprogrammveranstaltern zurückgekauft.

In der geänderten Fernsehsatzung und in der Neufassung der Finanzierungsbeitragsrichtlinie wird nun ein einheitlicher Finanzierungsbeitrag festgelegt; die Abendwerbeschiene wird abgeschafft.

Zudem enthält die geänderte Fernsehsatzung eine ereignisunabhängige Mitteilungspflicht der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Anbieter jeweils zum Jahresende. Darüber hinaus wird die Fernsehsatzung insofern abgeändert, dass bei Ausschreibungsverfahren der Landeszentrale in Zukunft Nachbesserungen bei zunächst unvollständigen Angaben in Bezug auf die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Bewerber möglich sind.

Die geänderte Fernsehsatzung und die Neufassung der  Finanzierungsbeitragsrichtlinie treten am 1. Januar 2010 in Kraft.


>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de