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- 2010
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 folgende Änderungen seiner Geschäftsordnung beschlossen:
Die Änderung enthält vor allem als neuen § 5b eine Vorschrift zur Vertraulichkeit. Abs. 1 entspricht dabei § 24 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der für alle Zentralorgane der Landesmedienanstalten einschlägig ist. In der neuen Geschäftsordnung des Verwaltungsrats ist die entsprechende Bestimmung in § 7 Abs. 2 enthalten.
Das Recht, Einsicht in alle für die Beschlussfassung erforderlichen Originalunterlagen zu nehmen, steht dem Medienrat als Organ zu. Mit Zustimmung des Medienrats können auch einzelne Medienratsmitglieder dieses Recht ausüben.
Der neue § 14 Abs. 4 sieht ein Teilnahmerecht ausschussfremder Medienratsmitglieder an vorberatenden Ausschüssen des Medienrats vor. § 14 Abs. 4 Satz 1 hat folgenden Wortlaut: „Sonstige Mitglieder des Medienrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein.“ Ausgeschlossen hiervon bleibt der Beschließende Ausschuss, der auch die Funktion eines parlamentarischen Ältestenrats wahrnimmt, und der Programmförderungs-Ausschuss.
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de.