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Die Rahmenvorgaben des EU-Beihilfenrechts für die Gestaltung der Bayerischen Lokalrundfunkfinanzierung - BLM veröffentlicht Rechtsgutachten

21.06.2012 | 33 2012

Im Auftrag der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat Universi-tätsprofessor Dr. Jörg Gundel die Rahmenvorgaben des Europäischen Beihilfenrechts für die Unterstützung der lokalen und regionalen Fernsehstationen aus öffentlichen Mitteln gutachterlich untersucht. 

Der Gutachter hat herausgearbeitet, dass es aus EU-Sicht nicht darauf ankommt, ob die Unterstützung privater Fernsehanbieter aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, aus dem Haushalt der Landeszentrale, der sich hauptsächlich aus Rundfunkgebührenmitteln speist, oder aus anderen zuvor hoheitlich beim Bürger erhobenen Finanzmitteln geleistet wird. In jedem Fall muss sich die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln an den europarechtlichen Maßstäben prüfen und rechtfertigen lassen. Die Landeszentrale selbst ist allerdings – anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – nicht als Beihilfenempfänger einzustufen, da sie zwar nach bayerischem Verfassungsrecht verantwortlicher Träger des Programms ist, nach den Kriterien des EU-Rechts aber nicht selbst als Unternehmen tätig wird. Unternehmer sind in diesem Fall die privaten Fernsehanbieter, die auf den Programm- und Werbemärkten wirtschaftlich agieren.

Die lokalen und regionalen Fernsehanbieter in Bayern erfüllen lokale Grundver-sorgungsfunktion und erbringen damit eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse im Sinn des EU-Rechts. An der Bereitstellung dieser Dienstleistungen für die Allgemeinheit besteht ein öffentliches Interesse. Die Refinanzierung eines anspruchsvollen tagesaktuellen publizistischen Angebots ist jedoch aus den lokalen Werbemärkten auf absehbare Zeit nicht möglich.

Art. 23 BayMG sieht eine Betrauung der beihilfeberechtigten Anbieter mit einem näher beschriebenen Qualitätsprogramm vor. Das europäische Beihilfenrecht schließt nicht aus, dass im Rahmen der betrauten lokalen und regionalen Fernsehangebote auch überregionale Beiträge mit publizistischer Relevanz für das Versorgungsgebiet verbreitet werden. Damit können auch spezielle Spartenprogramme, die landesweit konzipiert sind, in das betraute Programm eingebunden werden. Es ist darauf zu achten, dass entsprechende Leistungen, die von Anbietern in freiem Wettbewerb ohne Ausgleichsleistung erbracht werden, nicht durch eine Ausweitung der Betrauung in eine schiefe Wettbewerbslage geraten. Die Tatsache, dass der Bayerische Rundfunk einen landesweiten Programmauftrag hat, der aus Rundfunkgebührenmitteln finanziert wird, spielt in diesem Zusammenhang keine wesentliche Rolle.

Die Einhaltung der Fördervoraussetzungen wie auch die Verwendung der öffentlichen Mittel für zulässige Förderzwecke muss allerdings sorgfältig überwacht werden. Ähnlich wie gebührenfinanzierte Landesrundfunkanstalten, die sich daneben kommerziell betätigen, müssen auch die geförderten lokalen und regionalen Fernsehanbieter das betraute Programm und ihre kommerziellen Angebote in getrennten Buchführungen dokumentieren.

Das europäische Beihilfenrecht ermöglicht auch die Anerkennung eines angemessenen Gewinns der privaten Anbieter. Als angemessen ist eine Kapitalrendite anzusehen, die ein typisches Unternehmen des betreffenden Sektors bei der Entscheidung darüber zu Grunde legen würde, ob es die entsprechende Dienstleistung anbietet.

Professor Dr. Jörg Gundel ist Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Universität Bayreuth. Das Gutachten steht der Öffentlichkeit ab sofort als Band 2 der E-Book-Reihe der Landeszentrale zur Verfügung unter www.blm.de.