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- 2012
Widerruf der CAMP TV-Genehmigung entsprach Bestimmungen des BayMG und der BLM-Fernsehsatzung - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus rechtsformalen Gründen
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 14.05.2009 die Fortsetzung der Anbietertätigkeit der CAMP TV nach einer maßgeblichen Reduzierung der Gesellschafter aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht genehmigt und den Präsidenten der Landeszentrale gebeten, die Sendezeit des Anbieters neu auszuschreiben. Zur Umsetzung des Beschlusses hat die Landeszentrale die formal noch bestehende Genehmigung der CAMP TV zur Verbreitung des Bayern Journals widerrufen und die Sendezeit öffentlich ausgeschrieben. An dem Ausschreibungsverfahren hat sich CAMP TV nur mehr mittelbar – über eine Beteiligung an der C.A.M.P. TV Bayernfenster GmbH – aber nicht unmittelbar beworben.
Eilanträge und Klage der CAMP TV gegen den Genehmigungswiderruf wurden von einer Kammer beim VG München und in zweiter Tatsacheninstanz von einem Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde von CAMP TV gegen die Nichtzulassung der Revision vollständig und der anschließenden Revision teilweise statt. Am 11.07.2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Hauptanträge von CAMP TV auf Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit ab und gab dem Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides der BLM statt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der BLM und CAMP TV je zur Hälfte auferlegt.
Die schriftlichen Gründe der Entscheidung liegen noch nicht vor. Soweit das Gericht mündlich bekanntgab, beruht die Rechtswidrigkeit des Bescheides der BLM im Wesentlichen darauf, dass die Bestimmung im Bayerischen Mediengesetz, auf der die hier herangezogene Vorschrift der Fernsehsatzung der BLM beruht, für den Erlass der Satzungsvorschrift nicht detailliert genug sei.
>> Kontakt: Johannes Kors, Tel. (089) 63808-310,johannes.kors@blm.de