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- 2013
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 eine Änderung der Wahlwerbesatzung beschlossen.
Im Unterschied zu den Anbietern bundesweit verbreiteter Rundfunkangebote sind die Anbieter lokal, regional und landesweit verbreiteter Angebote nicht verpflichtet, aber berechtigt, Parteien und anderen Wahlvorschlagsberechtigten zur Vorbereitung der Wahlen Sendezeiten einzuräumen. Wenn sich die bayerischen Anbieter nicht bundesweit verbreiteter Angebote zur Einräumung von Wahlwerbezeiten entschließen, müssen sie die Vorschriften der Wahlwerbesatzung beachten. Insbesondere gehört dazu die Einräumung abgestufter Sendezeiten unter Wahrung der Chancengleichheit der Parteien nach Maßgabe der Vorschriften des Parteiengesetzes.
Folgende Vorschriften der aktuellen Wahlwerbesatzung werden geändert:
- Die Begrenzung der Wahlwerbespots auf bisher maximal 1,5 Minuten bei Kommunalwahlen wird in Fernsehprogrammen auf maximal 2,5 Minuten verlängert.
- Auf Antrag der Anbieter kann im Einzelfall das reguläre Sendezeitenkontingent für Wahlwerbesendungen verdoppelt werden.
- Die Reduzierung der Wahlwerbezeit für Fernsehfenster wird auf landesweite Fernsehfenster beschränkt, da die früher teils selbstständigen lokalen/regionalen Fernsehfenster zwischenzeitlich in die lokalen/regionalen Fernsehprogramme integriert wurden.
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de.