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Medienrat beschließt Änderung der Fernsehsatzung und der Finanzierungsbeitragsrichtlinie
11.12.2014 | 70 2014
Nach § 25 Abs. 4 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Mediengesetz(BayMG) haben die Hauptprogrammveranstalter der beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme die Finanzierung der lokalen und landesweiten Fensterprogramme sicherzustellen. § 23 Fernsehsatzung regelt die Höhe des Finanzierungsbeitrags durch die Hauptprogramme SAT.1 und RTL.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Fernsehsatzung und Nr. 2.1 der Finanzierungsbeitragsrichtlinie beträgt der Finanzierungsbeitrag für jeden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Fernsehsatzung ermittelten Fernsehhaushalt in Bayern 0,80 € pro Jahr. Der Beitrag wird je Fernsehhaushalt ab dem 1. Januar 2015 von 0,80 € auf 0,85 € angehoben.
Bei diesem Betrag ergibt dies einen von RTL zu entrichtenden Finanzierungsbeitrag von insgesamt 4.675.000,- € für das Jahr 2015. Nach Nr. 4.3 der Finanzierungsbeitragsrichtlinie entfällt auf das RTL-Wochenendfenster damit voraussichtlich ein Betrag von 935.000,- €; auf die lokalen RTL-Fenster ein Betrag von 3.740.000,- €.
Im Falle von SAT.1 wird die an den Veranstalter des landesweiten Fensters im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung bezahlte Vergütung auf den Finanzierungsbeitrag angerechnet, so dass sich für SAT.1 keine zusätzliche Zahlungsverpflichtung aus dem Finanzierungsbeitrag ergibt.
Entsprechend der Neuregelung wird in § 23 Abs. 1 Satz 3 der Fernsehsatzung und in Nr. 2.1 der Finanzierungsbeitragsrichtlinie der bisherige Betrag 0,80 € durch den neuen Betrag 0,85 € ersetzt.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.