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Neufassung der TIF-Richtlinie hat Förderung der digitalen Hörfunkverbreitung in Bayern zum Ziel
Der Medienrat der BLM hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 die Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Technischen Infrastruktur von terrestrischen Hörfunkangeboten nach dem Bayerischen Mediengesetz (TIF) beschlossen. Die TIF- Richtlinie soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten und ist technologieneutral auf die Förderung der digitalen Hörfunkverbreitung in Bayern ausgelegt.
Die Neufassung der TIF war erforderlich, da ab Mitte Juli 2017 der Betrieb und die Nutzung der Digitalradio-Netze (DAB) neu gestaltet werden. Dazu gibt es eine Infrastrukturvereinbarung zwischen dem Bayerischen Rundfunk, der Landeszentrale und Bayern Digital Radio (BDR).
In der TIF-Richtlinie gibt es drei Förderbereiche: die Förderung der DAB-Angebote, die Förderung gemeinnütziger Hörfunkangebote und Sonderförderungen. Die Förderung analoger UKW-Sender findet nur noch für gemeinnützige Hörfunkangebote statt, hier aber mit 70 Prozent statt wie bisher mit 80 Prozent. Härtefälle können gegebenenfalls über „Sonderförderungen“ behandelt werden. Struktur und Förderverfahren werden weitgehend beibehalten.
Förderfähig sind nur DAB-Angebote, die simulcast über IP im Internet und digital-terrestrisch verbreitet werden. Lokale gemeinnützige Radiostationen erhalten weiterhin eine Förderung für ihre UKW- und DAB-Verbreitung. Landesweite gemeinnützige digitale Anbieter werden gesondert behandelt.
Die Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Fördermitteln der Landeszentrale. Außerdem hat der Bayerische Landtag die Förderung der Digitalradioverbreitung für die Jahre 2017 und 2018 zugesagt. Pro förderfähigem Hörfunkangebot wird es eine Basisförderung in Höhe von 25 Prozent geben. Allerdings sollen für landesweite DAB-Angebote nicht mehr als ein Drittel der Fördermittel pro Jahr eingesetzt werden. In der Aufbauphase (ca. vier Jahre) wird die Basisförderung für lokale Hörfunkangebote erhöht:
- Außerhalb von München, Augsburg, Ingolstadt und Nürnberg um ein Dreifaches.
- In den bestehenden DAB-Gebieten München, Augsburg, Ingolstadt und Nürnberg um ein 2,5- Faches.
Insbesondere bei den landesweiten Programmanbietern müssen bei der Förderung die De-minimis-Regelungen des europäischen Beihilfenrechts beachtet werden. Für landesweite Zuwendungsempfänger wird aus diesem Grund die maximale jährliche Förderung auf 66.000 Euro begrenzt. Bei regionalen Anbietern wird die Förderung entsprechend der De-minimis-Regelungen auf einen Betrag von 200.000 Euro für einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt.
Damit ab dem 5. Förderjahr eine Förderung von 25 Prozent erzielt wird, soll die Förderung in allen lokalen DAB-Netzen jährlich um ein 0,5-Faches abgesenkt werden.
Für bestehende Netze wird 2017 als erstes Förderjahr angesetzt. Digital-only-Programme sollen weiterhin einen Zuschlag gemäß heute gültigem Verfahren erhalten und können in der Förderquote Boni von maximal 12 Prozent zusätzlich zur Basisförderung erhalten.
Die jeweiligen Förderbeträge werden zu Beginn eines Jahres auf Basis der Programm-Planungen und der technischen Planungen ermittelt und als Abschlagszahlungen an die förderberechtigten Anbieter ausgezahlt.