Der BLM-Medienrat hat den Bericht des Obersten Rechnungshofs (ORH) zur Kenntnis genommen, sich in seiner turnusgemäßen Sitzung am 5. Dezember 2024 mit den aktuellen Empfehlungen zur Arbeit der BLM beschäftigt und dazu folgende Stellungnahme verfasst:
1.
Die Empfehlung des ORH, der zufolge der Aufgabenumfang der BLM geprüft und ggf. auf Aufgaben wie Zulassung und Aufsicht zurückgeführt werden soll, steht zum einen in direktem Widerspruch zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben der BLM, wie sie im Bayerischen Mediengesetz (BayMG) klar und unmissverständlich geregelt sind, insbesondere in Art. 11 („Aufgaben“) und Art. 23 („Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten“), und zu Art. 111a der Bayerischen Verfassung, die die Trägerschaft der privaten Rundfunklandschaft durch die BLM regelt. Aufgaben wie Aus- und Fortbildung, Förderung von Medienkompetenz und Stärkung des Medienstandorts Bayern, etwa durch Förderung von lokalen und regionalen Rundfunkangeboten, stellen somit keine freiwillige Aktivität der BLM dar, sondern sind die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags. Zum anderen würde eine Streichung der Medienkompetenzangebote alle politischen Bemühungen zur Stärkung der Demokratiekompetenz und der politischen Urteilskraft konterkarieren.
2.
Der Medienrat ist der Überzeugung, dass die gesetzgeberischen Entscheidungen zum Aufgabenspektrum der BLM vollumfänglich korrekt sind und unterstützt diese daher uneingeschränkt – auch im Sinne der Förderung des starken Medienstandorts Bayern und des Erhalts seiner vielfältigen lokalen und regionalen Medienlandschaft.
3.
Um die genannten gesetzlichen Aufgaben professionell erfüllen zu können, benötigt es Verlässlichkeit und langfristige Unterstützungs- und Förderperspektiven. Deshalb arbeitet die BLM auf Basis einer mittelfristigen Finanzplanung, die auch die Bildung von zweckgebunden Rücklagen in einem angemessenen Rahmen umfasst, um Unsicherheiten wie etwa eine mögliche Nicht-Erhöhung des Rundfunkbeitrags über mehrere Jahre ausgleichen zu können.
4.
Der BLM-Medienrat wird weiterhin daran arbeiten, dass die BLM auch künftig ihre Aufgaben gemäß Art. 11 und Art. 23 BayMG vollumfänglich, professionell und verlässlich erfüllen kann.
BLM-Medienrat / 5. Dezember 2024