Zuweisung einer digitalen terrestrischen Übertragungskapazität im DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Süd
A. Grundlagen der Bekanntmachung
- Gem. Artt. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Hs. 2, 27 BayMG ist die Landeszentrale für die Zuweisung technischer Übertragungskapazitäten zuständig. Um das Recht auf chancengleichen Zugang aller interessierteren Anbieter zu gewährleisten, erfolgt die Zuweisung gem. Art. 28 BayMG i.V.m §§ 5,6 und 19 RfS im Ausschreibungsverfahren.
- Anbieter- und Meinungsvielfalt gem. Art. 4 BayMG ist vorrangiges Ziel der Landeszentrale.
- Mit dem Europäischen System Digital Audio Broadcasting (DAB) mit der Marktbezeichnung Digital Radio nach EUREKA 147 und der ETSI-Spezifikation ETS 300401 wurde ein digitales terrestrisches Übertragungssystem entwickelt, das insbesondere bei mobilem Empfang neben einem störungsfreien Empfang von Hörfunkprogrammen auch die Übertragung von programmbegleitenden Informationen bzw. Daten gewährleistet. Der ursprüngliche Standard wurde um die Standards DAB+ und DMB erweitert (DABSystemfamilie).
- Auf Basis der Infrastrukturvereinbarung zwischen dem Bayerischen Rundfunk (BR), der Landeszentrale und der Bayern Digital Radio (BDR) wurde bereits ab Mitte 2017 der Betrieb und die Nutzung der DAB-Netze in Bayern neugestaltet. Im DAB-Netz Oberbayern-Süd (7A) steht eine DAB-Kapazität von 60 oder 66 Capacity Units (CU) zur Verfügung. Damit kann bei Nutzung des Standardfehlerschutzes PL EEP 3A eine Nettodatenrate von 80 bzw. 88 kbit/s erreicht werden. Die DAB-Kapazität wird im Rahmen der der Landeszentrale zustehenden Konzeptverantwortung ausgeschrieben.
- Die Kapazität im DAB-Netz Oberbayern-Süd (7A) steht ab dem 01.07.2025 für die Nutzung zur Verfügung. Die Aufschaltung des Angebots muss spätestens zum 01.09.2025 erfolgen.
- Medienrechtliches Versorgungsgebiet sind die Stadt Rosenheim sowie die Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Miesbach, Bad Tölz/Wolfratshausen, Rosenheim, Mühldorf am Inn, Altötting, Berchtesgadener Land und Traunstein.
- Die Übertragungskapazität wird befristet auf zehn Jahre zur Nutzung ausgeschrieben.
- Im Übrigen wird auf C. wegen Einzelheiten zum Versorgungsgebiet und zur Technik sowie auf D. wegen der Bereitstellung der Technik und der Kosten verwiesen, die Bestandteil der Zuweisung sind.
B. Mindestanforderungen und Auswahlkriterien
Die Landeszentrale schreibt die Nutzung einer verfügbaren terrestrischen Übertragungskapazität im Verbreitungsgebiet Oberbayern-Süd für die digitale terrestrische Verbreitung eines Hörfunkangebots im DAB-Standard nach folgenden Maßgaben und Auswahlkriterien aus:
- Beschränkung auf gemeinnützige Angebote
Eine Bewerbung kann nur mit einem gemeinnützigen Hörfunkangebot erfolgen.
Gemeinnützig im Sinne dieser Ausschreibung ist ein Hörfunkangebot, wenn es gem. Art. 11 Abs. 1 Nr. 5 BayMG sowie im Sinne der „Richtlinie zur Verbreitungsförderung gemeinnütziger Hörfunkanbieter (UKW) nach dem Bayerischen Mediengesetz“ vom 11. Juli 2024 darauf gerichtet ist, seine Hörerschaft auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu informieren oder zu unterhalten und es nicht vorrangig in Gewinnerzielungsabsicht veranstaltet wird. In Abgrenzung zu gemeinnützigen Angeboten i.S.d. vorstehenden Satzes ist ein Hörfunkangebot kommerziell, wenn es mit Gewinnerzielungsabsicht verbreitet wird und/oder Werbung im laufenden Programm schaltet.
- Mindestanforderungen
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- Der Antrag muss die Versicherung des Bewerbers enthalten, dass es sich bei dem Hörfunkangebot, welches Gegenstand der Bewerbung ist, um ein gemeinnütziges Hörfunkangebot im Sinne von lit. B. Ziff. 1 dieser Ausschreibung handelt.
Der Antrag muss die Anforderungen des § 5 Abs. 2 RfS erfüllen, wobei bezüglich § 5 Abs. 2 Nr. Nr. 3, Nr. 4 RfS gilt, dass der von der Landeszentrale diesbezüglich zur Verfügung gestellte Fragebogen verwendet werden muss. Der Fragebogen kann unter der E-Mail-Adresse kennzahlen@blm.de angefordert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass dies nur für die Erfüllung der formellen Mindestanforderungen gilt. Für den Fall, dass eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erforderlich ist, können ausführlichere Angaben gem. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RfS zu einer vorrangigen Bewertung führen.
Erforderlich nach § 5 Abs. 2 RfS ist unter anderem
- die exakte Firmierung des Antragstellers bzw. Anbieters sowie die aktuellen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bis zur natürlichen Person,
- eine Programmbeschreibung mit Programmschema,
- die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und 6 RfS erforderlichen Zusicherungen, d.h.
- Zusicherung des Besitzes oder rechtzeitigen Erwerbs aller notwendigen Rechte für die Programmbeiträge und deren Verbreitung, insbesondere Verwertungs- und Leistungsschutzrechte,
- Zusicherung der Einhaltung der Programmgrundsätze des Art. 4 BayMG, der Auflagen der Landeszentrale und der vom Medienrat erlassenen Programmrichtlinien.
- Darlegung der geplanten oder vorhandenen personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programmangebots sowie Darstellung der finanziellen Planung für die Gewährleistung des Programmangebots (füllen Sie dazu bitte insbesondere den Fragebogen zu den wirtschaftlichen Kennzahlen in Form der Excel-Tabelle aus).
Die aktuelle Fassung der Rundfunksatzung (RfS) finden Sie auf der Website der Landeszentrale unter: BLM - Satzungen/Geschäftsordnungen.
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- Der Bewerber muss die Bereitschaft verbindlich erklären, dass er sich für die Steigerung der DAB-Endgerätepenetration engagiert und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell an bayernweiten Marketingmaßnahmen beteiligt.
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- Der Bewerber muss den Anforderungen der Artt. 24, 25 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 BayMG entsprechen.
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- Es muss zu erwarten sein, dass die Gesamtheit der im Versorgungsgebiet Stadt Rosenheim, Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Miesbach, Bad Tölz/Wolfratshausen, Rosenheim, Mühldorf am Inn, Altötting, Berchtesgadener Land und Traunstein empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Bewerbers den Erfordernissen der Ausgewogenheit, Meinungsvielfalt und Informationsvielfalt nach Art. 4 BayMG genügen wird.
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- Der Bewerber muss erwarten lassen, dass er wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage ist, den Sendebetrieb zu gewährleisten.
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- Der Bewerber muss verbindlich erklären, dass er zur Nutzung der Übertragungswege und Kostenübernahme eine vertragliche Vereinbarung mit der „Bayerische Medien Technik GmbH“ (bmt) abschließt.
- Zusätzliche Anforderungen
Bewerben sich mehrere Bewerber gemeinsam mit einem Hörfunkangebot, kommt eine Zuweisung nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Bewerber und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt erwartet werden kann.
- Auswahlkriterien
Gehen mehrere Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach lit. B. Ziff. 2. dieser Ausschreibung erfüllen, bei der Landeszentrale ein, so finden die Auswahlkriterien nach § 19 RfS ohne den Verweis auf Art. 26 Abs. 1 S. 3 BayMG und nach Art. 27 Abs. 2 BayMG Anwendung.
C. Versorgungsgebiet, Übertragungskapazitäten
Die Landeszentrale schreibt eine Kapazität von 60 oder 66 CU im DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Süd zur Verbreitung eines Hörfunkangebots im DAB-Standard in Bayern aus. Es ist der Standardfehlerschutz PL EEP 3A zu verwenden. Abhängig vom Fehlerschutz kann eine Nettodatenrate von 80 bzw. 88 kbit/s erreicht werden. Die Nettodatenraten beinhalten auch den Anteil für die Vorwärtsfehlerkorrektur (FEC), der ungefähr 10 % der Datenrate ausmacht.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Versorgungswerte im Verbreitungsgebiet Oberbayern-Süd:
DAB-Regionalnetz Oberbayern-Süd 7A (Basis: Fehlerschutz EEP 3A) Versorgungsgebiet: Stadt Rosenheim, Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Miesbach, Bad Tölz/Wolfratshausen, Rosenheim, Mühldorf am Inn, Altötting, Berchtesgadener Land und Traunstein
Einwohner 1,287 Mio. (Stand 31.12.2019), Fläche 9.181 km² |
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Indoor* |
91,8 % (Einwohner) |
Portabel outdoor |
99,6 % (Einwohner) |
Mobil |
97,8 % (Straßen**) |
** Quelle: OpenStreetMap – Deutschland (Autobahnen, Bundesstraßen und weitere Straßen (fclass „secondary“, Stand Juli 2019))
Derzeit besteht das DAB-Netz Oberbayern-Süd 7A aus 13 DAB-Sendeanlagen. Für das Jahr 2025 ist die Inbetriebnahme einer weiteren DAB-Sendeanlage im Bereich der Stadt Wasserburg am Inn geplant.
Weiterführende Informationen zu den aktuellen DAB-Angeboten im Versorgungsgebiet finden Sie im Internetangebot der Landeszentrale unter der Adresse www.blm.de oder unter www.dabplus.de.
D. Bereitstellung der Technik, Kosten
- Für die DAB-Kapazität mit den jeweils unter C. beschriebenen Merkmalen fallen folgende Kosten (ohne Programmheranführung) an:
- Für die o. g. DAB-Kapazität liegt der Preis bei EEP 3A pro CU derzeit bei € 42,96 je Monat. Für eine DAB-Kapazität von 60 CU liegt damit das monatliche Entgelt entsprechend bei € 2.577,60 (netto). Die Kosten für die Kapazität mit 66 CU erhöhen sich entsprechend dem o. g. CU-Preis um monatlich € 257,76 (netto) auf monatlich € 2.835,36. Die Förderung richtet sich nach der Transformations-Anreiz-Förderung (TAF). Für das Jahr 2025 liegt die Förderung bei gemeinnützigen Anbietern bei 90 %. Bei gemeinnützigen Anbietern wird neben den DAB-Kapazitätskosten auch die Signalheranführung mit 90 % gefördert. Die Förderbedingungen der Transformations-Anreiz-Förderung (TAF) können der Website der Landeszentrale, abrufbar unter https://www.blm.de/files/pdf2/taf_endfassung.pdf, entnommen werden.
- Eine verbindliche Förderaussage kann nur jährlich auf Grundlage eines gültigen Wirtschaftsplanes von der Landeszentrale abgegeben werden.
E. Organisationsverfahren
Jede Bewerbung muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvorausset zungen nach dieser Ausschreibung sowie Art. 27 BayMG erforderlich sind. Die Landeszentrale kann nach Eingang der Bewerbung weitere Angaben und Unterlagen anfordern, die zur Beurteilung erforderlich sind.
Interessierte Bewerber werden aufgefordert, bis spätestens 07.03.2025, 23:59 Uhr, (Ausschlussfrist § 6 Abs. 6 S. 2 RfS) eine verbindliche Bewerbung bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, Heinrich-Lübke-Str. 27, 81737 München, einschließlich aller Anlagen ein zureichen. Die Landeszentrale kann weitere Nachweise verlangen.
- Sämtliche Unterlagen können in Textform, d.h. z.B. auch ausschließlich digital per Mail über die E-Mail-Adresse Mail.Recht@blm.de, eingereicht werden.
- Den medienwirtschaftlichen Fragebogen senden Bewerber bitte direkt per Mail unter Bezugnahme auf die Bewerbung an kennzahlen@blm.de.
- Die Landeszentrale empfiehlt, sämtliche Dokumente passwortgeschützt zu übermitteln.
- Eine frühere Interessensbekundung, eine Bewerbung auf eine frühere Ausschreibung oder eine Stellung als sendender Anbieter, Spartenanbieter, Zulieferer oder sonstiger Beteiligter, ersetzt nicht die Bewerbung und die strikte Einhaltung der o.g. Förmlichkeiten der Bewerbung im Rahmen dieser Ausschreibung.
- Angebote, die nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehen oder die lit. B. Ziff. 2. aufgeführten Angaben und Erklärungen nicht enthalten, können nicht berücksichtigt werden.
- Für die Bearbeitung des Angebots wird ein Kostenvorschuss in Höhe von € 1.000,- (i. W. eintausend Euro) erhoben. Dieser ist durch Überweisung auf das Konto der Landeszentrale bei der Bayerischen Landesbank, Nr. 20281 (BLZ 700 500 00), IBAN: DE33 7005 0000 0000 0202 81, BIC: BYLADEMMXXX, unter Angabe der Kosten-Nr. 30009 zu bezahlen. Die Bearbeitung des Angebots unterbleibt, so lange der Kostenvorschuss nicht eingegangen ist. Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb einer von der Landeszentrale gesetzten Frist geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen.
München, den 07.02.2025
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Dr. Thorsten Schmiege
Präsident