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- 1998
Die Novellierung des Bayerischen Mediengesetzes wurde vom Bayerischen Landtag am 17.12.1997 mit der Beschlußfassung über das 2. Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) abgeschlossen. Dieses wurde am 27.12.1997 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat - mit Ausnahme der Entpflichtung der Medienbetriebsgesellschaften sowie deren Folgeänderungen einschließlich der Teilnehmerentgeltreduzierung - am 1. Januar 1998 in Kraft. Diese letztgenannten Regelungen treten erst am 1.1.1999 in Kraft. Die Entwicklung des digitalen Fernsehens ist nachwievor von weiteren Entscheidungsprozessen vor allem in Brüssel und bei den Landesmedienanstalten im Besonderen von der Entscheidung der KEK abhängig. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten hat allerdings in vielen Fragen, die die Zugangsfreiheit betreffen, Fortschritte erzielt und in dieser Woche auch eine erweiterte Kanalbelegungsentscheidung getroffen, die weiteren sogenannten Drittveranstalter den Zugang zum digitalen Fernsehen eröffnet. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) gerät zunehmend in Kritik, weil sie noch nicht einen schwierigen grundsätzlichen Fall entschieden hat, obwohl seit Mitte 1997 bei ihr entsprechende Anträge z.B. zu SAT 1 und Pro 7 vorliegen. Vielmehr zeichnet sich immer deutlicher eine Grundtendenz in der Arbeit der KEK ab, die darauf hinaus läuft, die eingetretene Entwicklung bei den privaten Fernsehunternehmen zu ignorieren, an Beteiligungsverhältnisse, Kooperationen usw. ganz neu heranzugehen und mit der Prüfung wieder von vorne anzufangen. Und dies, obwohl der dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit seinem Zuschaueransteilsmodell mit der 30 % Grenze als Regelfall in politischem Konsens zum Ziel hatte, die eingetretenen Entwicklungen im privaten Fernsehmarkt zu akzeptieren und nur bei besonders problematischen Entwicklungen, zum Beispiel beim Überschreiten der 30 % Marge für den Zuschaueranteil, Korrekturen vorzunehmen.
Ich habe ja schon seit einiger Zeit immer wieder auf diese Entwicklung aufmerksam gemacht. Dies hat nichts genützt. Ganz im Gegenteil, die KEK hat zunehmend eine Strategie verfolgt, die darauf hinausläuft, allumfassende Kompetenzen an sich zu ziehen. Jüngstes Beispiel ist die Aufforderung der KEK an die BLM nicht nur Unterlagen und Materialien zur Prüfung vorzulegen, die die Sicherung der Meinungsvielfalt im Sinne der §§ 25-34 des Rundfunkstaatsvertrages betreffen, sondern ihr auch die Prüfung sämtlicher Fragen der Entwicklung des digitalen Fernsehens zu überantworten. Das sind Fragen, die wir seit einigen Monaten in der von den Landesmedienanstalten eingerichteten DVB-Arbeitsgruppe unter Anhörung der Unternehmer und in einer ausführlichen Grundsatzdiskussion beraten. Wir haben hier im Sinne der Zugangsfreiheit und der Ermöglichung eines diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugangs von Veranstaltern viele Fortschritte in Gesprächen mit den Unternehmen erzielt, z.B. durch Kanalbelegungsentscheidungen, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, einschließlich der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Entwicklung von digitalem Fernsehen. Nunmehr will, so wie in anderen grundsätzlichen Fragen, die längst als abgeschlossen gelten, die KEK erneut in diese Prüfung einsteigen, die zu entscheidenden Fälle bleiben dabei liegen. Die Unsicherheit in Richtung Unternehmen wird vergrößert und zwar nicht etwa nur im Hinblick auf Unternehmen, die sich am digitalen Fernsehmarkt betätigen wollen, wie Kirch, CLT/UFA und andere sondern auch bei Unternehmen wie Pro 7, SAT 1, RTL und VOX.
Damit tritt ein, was ich seit längerer Zeit befürchte und auch verfassungsrechtlich für äußerst bedenklich halte - wir sollten nicht vergessen, daß die KEK eine Kommission ist, die von den Ministerpräsidenten berufen wurde -, nämlich eine expansive Besetzungsstrategie der KEK in allen wesentlichen Zulassungsfragen zu Lasten anderer Organe der Landesmedienanstalten, die den Staatsvertrag und vor allem die einzelnen Mediengesetze vorsehen. In der Diskussion über den dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben wir die Einrichtung der KEK immer wieder problematisiert, weil wir die Gefahr gesehen haben, daß sie sich als zentrales Entscheidungsorgan entwickelt und die Zuständigkeit der pluralen Entscheidungsgremien unterläuft. Ich habe in einem Bericht im Medienrat vom 20.06.1996 zum dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Einrichtung der KEK meine kritischen Anmerkungen insbesondere dahin formuliert, daß die KEK dann einen verfassungsrechtlich bedenklichen Weg gehen wird, wenn sie nicht nur zur reinen rechtlichen Bewertung von Fragen der Meinungsvielfalt sich berufen sieht, sondern generalisierend, wertend und an sich ziehend alle Zulassungsfragen bearbeiten möchte.
Es gab seinerzeit ernstzunehmende Kritik an dem Berufungsverfahren der KEK durch die Ministerpräsidenten, also durch Staatsorgane, Vorschlagsrechte der Landesmedienanstalten, die auch in der Diskussion waren, wurden abgelehnt. In meiner Kritik zielte ich damals darauf ab zu sagen, wenn die KEK sich mit der reinen Rechtsbewertung der Fragen der Meinungsvielfalt hier befaßt, dann sei eine solche Kommission einschließlich des Berufungsverfahrens noch hinnehmbar. Begeistert waren wir über die Einrichtung der KEK nie und nun entsteht hier eine zentralistische Entscheidungsinstanz, wenn nicht schnellstmöglich einer solchen Entwicklung Einhalt geboten wird.
Da ist ganz bemerkenswert, daß heute eine Presseerklärung des Bundesfachausschusses für Medienpolitik der CDU veröffentlicht wurde, die diese grundsätzliche Problematik aufgreift und die KEK heftig kritisiert. Man sieht, die Ministerpräsidenten werden möglicherweise in ihrer Konferenz am 18. März 1998, wo es um die Novellierungsfragen zum vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geht, nochmals grundsätzlich über diese Entwicklung diskutieren müssen.
Die Novellierungsdiskussion zum Rundfunkstaatsvertrag wird uns in den nächsten Wochen zunehmend beschäftigen. Fragen wie die Zulassung politischer Werbung, oder Regelungen zur virtuellen Werbung, wo man durch Computer erzeugte Inserts auf dem Bildschirm z.B. in ein Fußballspiel transportieren kann und ähnliches mehr sind in der Grundsatzdiskussion. Es gibt Pläne, Werbung unmittelbar vor und nach Kindersendungen zu verbieten, auch dies ist in scharfe Kritik geraten. Generell wollen die Privaten eine größere Flexibilisierung der geltenden Werberegelungen. Ganz massiv werden Überlegungen kritisiert, Werbung nach 20.00 Uhr in welcher Form auch immer im öffentlichen-rechtlichen Rundfunk zum Beispiel in Sportsendungen zu erlauben. Neue Fragen stellen sich auch, z.B. bei Sportübertragungen den Bildschirm in Werbe- und in Programmfenster zu teilen.
Auch die Jugendschutzdiskussion ist neu entbrannt. Der Änderungsvorschlag der Rundfunkreferenten schlägt eine doppelte Verschlüsselung für Filme mit einer Freigabe ab 16 oder 18 Jahren vor, die dann 2 bzw. 1 Stunde vor dem Beginn der üblichen Fristen gezeigt werden dürfen. Die privaten Veranstalter sind vehement gegen diese Regelung, weil die Sperrmöglichkeiten des digitalen Pay-TV dem Jugendschutz ausreichend dienen würden. Da haben wir allerdings in ersten Erkenntnissen aus einem "Praxistest", die gestern der Presse vorgestellt worden sind, grundsätzliche Probleme mit der praktischen Handhabung der neuen Technik im Sinne der Ziele des Jugendschutzes. Beim vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geht es auch um die Umsetzung der Europäischen Fernsehrichtlinie in Neufassung. Hier wird vorgeschlagen, Filme mit 16er oder 18er Freigaben optisch und/oder akkustisch zu kennzeichnen. Auch gegen diese Regelung ist der VPRT mit dem Argument, in Deutschland gelte der beste Jugendschutz Europas, deswegen sei eine solche Kennzeichnung unnötig. Ich denke, daß eine solche Kennzeichnung auch kontraproduktiv sein kann, darüber wird noch zu diskutieren sein. Nicht allerdings darüber, daß auch im digitalen Fernsehen die Anforderungen des Jugendschutzes gewahrt sein müssen und daß der Jugendschutz nachwievor vor allem in die Verantwortung der Veranstalter fällt. Ein Prinzip, das wir immer aufrecht erhalten haben und das ja auch zunehmend die Veranstalter akzeptieren.
Ich komme zurück zum Bayerischen Mediengesetz, wir werden in den kommenden Monaten in den Ausschüssen, Einzelheiten zu den Neuregelungen eingehend beraten vor allem anhand der jetzt zu erstellenden Satzungen bzw. Änderungssatzungen. Das Jahr 1998 ist ein entscheidendes Übergangsjahr. Für dieses Jahr sind weiter die Medienbetriebsgesellschaften in die Verfahren zur Neugenehmigung bzw. der Verlängerung bestehender Genehmigung für Hörfunk- und Fernsehanbieter, wie bisher zu beteiligen. Eine Ausnahme besteht allerdings für solche Programme, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits als Pilotprojekte auf der Grundlage des Artikels 35 a BayMG durchgeführt wurden, d.h.: Die Überführung des digitalen Radios in den Regelbetrieb ab der zweiten Jahreshälfte 1998 ist von der Landeszentrale ohne Einschaltung der Medienbetriebsgesellschaften mit eigenem Personal zu bewältigen. Das gilt auch für Fragen des digitalen Fernsehens, soweit sie auf eine dauerhafte Genehmigungsgrundlage gestellt werden. Bei den Satzungen gilt, daß nahezu alle zu überarbeiten und zum Teil neu zu erlassen sind. Die Kanalbelegungssatzung, die Teilnehmer-entgeltsatzung und die neue Satzung über Medienvereine, haben dabei besondere Priorität.
Und eine letzte Anmerkung. Was mich ganz besonders gefreut hat, war die Entscheidung des bayerischen Landtages, am 17.12.1997 auf Antrag der CSU-Fraktion, eine Entschließung zum bayerischen Mediengesetz zu verabschieden, die die Bayerische Staatsregierung auffordert, die weitere wirtschaftliche Entwicklung des lokalen und regionalen Fernsehens in Bayern sorgfältig zu beobachten und bis zum 30. Juni 2001 einen Bericht über die wirtschaftliche Situation des Lokalen Fernsehens vorzulegen, d.h. eineinhalb Jahre vor dem Auslaufen des Teilnehmerentgelts, zum derzeit festgelegten Endtermin 31.12.2002. Letztlich bedeutet die Entschließung, daß der Landtag vor einer endgültigen Entscheidung noch einmal einen aktuellen Bericht zu den Grundsatzfragen der Entwicklung des lokalen Fernsehens haben will. Dies ist auch ausgelöst durch eine kontroverse Diskussion über die Frage dieses Endzeitpunktes im Landtag. Die SPD wollte ja die Befristung des Teilnehmerentgelts streichen. Ich denke, die Entschließung ist ein guter Kompromiß und wir sollten sie im Auge behalten, bei unserer weiteren Arbeit.