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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

08.02.2001 | 2R 31

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 24.1.2001 festgestellt, dass der gesetzliche Ausschluss von "Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen" in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes verfassungsgemäß ist. Gegen diesen generellen Ausschluss hatte der Nachrichtensender n-tv Verfassungsbeschwerden eingelegt. n-tv wollte über das Strafverfahren gegen Egon Krenz, Günter Schabowski und anderen wegen des Vorwurfs des Totschlags an der innerdeutschen Grenze (sog. Politbüro-Prozess) berichten. n-tv hatte beantragt, während den Verhandlungszeiten Zugang zum Gerichtssaal zu bekommen und um die Möglichkeit ersucht, Fernsehaufnahmen von der Verhandlung anzufertigen. Hilfsweise hatte n-tv beantragt für einzelne Abschnitte der Verhandlung zugelassen zu werden, etwa die Verlesung der Anklageschrift oder die Urteilsverkündung. Unter Hinweis auf die geltende Rechtslage hatte dann der Gerichtsvorsitzende dieses Ersuchen abgelehnt. Nach der geltenden Rechtslage erhalten Vertreter Zutritt zum Sitzungssaal ebenso wie die Zuhörer (sog. Saalöffentlichkeit).

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes attestiert mit der Entscheidung dem Gesetzgeber des Gerichtsverfassungsgesetzes sich mit dem ausnahmslosen Verbot von Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen im Rahmen seines generell weiten gesetzgeberischen Ermessens gehalten und weder gegen objektive Verfassungsprinzipien noch gegen Grundrechte der Beschwerdeführer verstoßen zu haben. Drei Richter des Senats haben in einem gemeinsamen Sondervotum ihre Auffassung dargelegt, dass der Gesetzgeber durch objektive Verfassungsprinzipien verpflichtet sei Ausnahmen vom Verbot der Live-Berichterstattung durch Hörfunk und Fernsehen zuzulassen und durch das generelle Verbot das Grundrecht der Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers verletzt sei. Interessant bei den Entscheidungsgründen sind die Gefährdungspotenziale, die das Bundesverfassungsgericht bei einer direkten Übertragung von Gerichtsverhandlungen sieht. Das sind insbesondere - die Verletzung von Persönlichkeitsrechten am Verfahren Beteiligter - der Anspruch auf ein faires Verfahren - die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege (insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung).

Diese generellen Gefährdungen bejaht das Gericht für alle Verfahrensarten und alle Verfahrensabschnitte. Und dem Gesetzgeber wird insoweit im Rahmen des typischerweise weiten gesetzgeberischen Ermessens zugestanden, auf die Definition von Ausnahmemöglichkeiten für Einzelfälle zu verzichten. Alle Richter, also auch die Richter, die das Sondervotum formuliert haben, bejahen die unterschiedliche Intensität z.B. von Persönlichkeitsverletzungen je nach Verfahren. Es leuchtet ein, dass hier zwischen einem Verfahren im Familienrecht und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Unterschiede bestehen. Gleichwohl hat die Mehrheitsmeinung im Senat die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber hier generalisieren und pauschalisieren darf, wie das mit der Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz geschehen ist. Das Sondervotum sieht das anders. Im Sondervotum stellen die Richter fest, dass das generelle Verbot der Übertragung von Fernsehaufnahmen verfassungsrechtlich unzulässig ist und in jedem Fall Ausnahmen je nach Intensität des Gefährdungspotentials von diesem Verbot gewährt werden sollten. Um Erfahrungen zu sammeln, schlagen die drei Richter des Sondervotums die Durchführung eines Pilotprojektes vor.

Das Bundesverfassungsgericht insgesamt als auch das Sondervotum haben deutlich gemacht, dass die Übertragung amerikanischer Verhältnisse auf Deutschland verfassungswidrig wäre. Wir haben über diese Entscheidung in der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten am 6. Februar in Berlin diskutiert. Es war eine deutliche Tendenz erkennbar und das ist auch meine persönliche Auffassung, dass eng begrenzte Ausnahmen von dem generellen Verbot der Übertragung im Fernsehen oder im Radio bei Gerichtsverhandlungen der richtige rechtspolitische Weg wäre. Die Schwierigkeit wird aber sicher darin liegen, klare und praktizierbare Abgrenzungsregelungen für Ausnahmen zu finden. Aus dem Kreise der Fernsehveranstalter höre ich, dass die Absicht besteht, diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass zu nehmen, rechtspolitische Forderungen an den Gesetzgeber zu stellen, um die Benachteiligung, so wird dies gesehen, zwischen Printberichterstattung und Fernseh- und Hörfunkberichterstattung bei Gerichtsverfahren jedenfalls da, wo Gefährdungspotentiale nicht feststellbar sind, auszugleichen.

In diesen Tagen hat sich im Zuge der Fusionen und Kooperationen ein interessanter Vorgang ereignet. "Bertelsmann sichert sich die Vorherschaft im TV-Geschäft", so sieht das Handelsblatt die Ausweitung der Beteiligung auf 67 % von Bertelsmann an der sog. RTL-Group. Dies hat weitgehende Auswirkungen auf die Organisationsstruktur bei Bertelsmann. Die neuen Fernseh- und Radiobeteiligungen sollen eng in den Konzern eingebunden werden. Am Ende soll der Konzern auf drei Säulen ruhen: Inhalte, Services, Vertrieb. Bertelsmann liefert also die Inhalte, die auf der TV- und Online-Plattform der RTL-Group vermarktet werden. Immerhin umfasst die RTL-Group 22 TV- und 18 Radiosender in 11 Ländern und ist nach Hollywood weltweit größter Produzent von TV-Filmen und Europas führender Sportrechtevermarkter (Handelsblatt vom 6.2.2001). Zur Finanzierung dieses neuen Engagements wird von Bertelsmann nun sogar der bislang kategorisch ausgeschlossene Börsengang angepeilt. Der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung erfolgte im Wege eines Aktientausches. Diese prinzipiellen Veränderungen im europäischen Fernsehmarkt werden sicherlich von der europäischen Union geprüft. Die Brüsseler Wettbewerbsbehörde ist bei diesen Größenordnungen jedenfalls für die damit verbundenen Wettbewerbsfragen zuständig. Eine Sprecherin des EU-Kommissars Monti hat bereits öffentlich erklärt, dass sie ein Prüfverfahren erwarte.

Wir haben vor einigen Wochen in einer internen Veranstaltung Herrn Lauff, damals noch Chef der Bertelsmann Broadbandgroup, hier im Medienrat gehört. Sie erinnern sich, Herr Lauff hat deutlich auf den hohen Anspruch von Bertelsmann verwiesen, wenn es um die Qualität von Fernsehprogrammen geht. So hat er deutlich gemacht, dass Reinhart Mohn z.B. pornografische Sendungen in seinen Fernsehprogrammen nicht dulden werde. Der jetzt europaweit gegebene Einfluss von Bertelsmann auf eine Vielzahl von Fernsehprogrammen könnte dann, wenn man diesen Aussagen folgt, möglicherweise auch dazu führen, dass Bertelsmann stärker Einfluß auf die Fernsehprogramme nimmt und zwar im Hinblick auf die zunehmenden problematischen Formate.

Was sich hier zur Zeit an Psychoformaten neu entwickelt, ist nach meiner festen Auffassung nicht mehr hinnehmbar. Dies gilt allerdings nicht nur für die Sender RTL 2 und RTL, sondern nunmehr auch für SAT.1, also einen Sender der KirchGruppe. "Girlscamp" bei SAT.1, "Big Brother" 3. Staffel bei RTL und RTL 2, "to club" bei RTL 2 und "House of Love" bei RTL und RTL 2, "Taxi Orange" demnächst bei SAT.1, "Big Diet" bei RTL 2 ab Anfang Mai "Der Bus - no way out" bei RTL 2, im Sommer "Der Maulwurf" 2. Staffel bei ProSieben und im Herbst "11 Grad Ost" und "Expedition Robinson" 2. Staffel bei RTL 2. Das sind die geplanten Psychoformate für 2001. Jetzt will ich nicht alle Formate über einen Kamm scheren, sie werfen unterschiedliche Fragestellungen auf, wie sich auch im Einzelnen aus der Anlage ergibt. Die gesamte Programmentwicklung im privaten Fernsehen ist allerdings mit solchen Formaten in ein Fahrwasser geraten, das, denke ich, zu Recht heftigste Krititk bei den Landesmedienanstalten ausgelöst hat. Ich habe vor einigen Tagen einen Bericht zu dieser Entwicklung in der Gremienvorsitzendenkonferenz gegeben und wir haben in der Dirketorenkonferenz am 6. Februar eine öffentliche Erklärung zu diesen Problemlagen abgegeben. Wenn ich die Diskussion und die Positionen zusammenfasse, dann gibt es zwei wesentliche Aussagen:

- Die sog. Psychoformate und die damit verbundenen Verschärfungen, z.B. auch der von "Big Brother" bei RTL/RTL 2, stellen jeden Tag aufs Neue offensichtlich aus wirtschaftlichen Erwägungen gesellschaftliche Standards und Verhaltensweisen, Werte und Lebensformen in Frage, die negative Auswirkungen auf unsere gesellschaftlichen Überzeugungen haben. Die Entwicklung dieser Formate führt dazu, dass das private Fernsehen einen Image- und Niveauverlust in hohem Ausmaß erlebt und seiner publizistischen und gesellschaftlichen Verantwortung in keiner Weise mehr gerecht wird. Ich spreche bewusst von Image- und Niveauverlust, denn vor einiger Zeit konnte man durchaus im Hinblick auf bestimmte Formate und Sendungen privater Sender von Kompetenz, Qualität und Innovation sprechen. Das wird im Augenblick aufs Spiel gesetzt. Wir müssen hier eine verstärkte gesellschaftspolitische Diskussion und Wertediskussion führen, wie dies der Medienrat in der Landeszentrale schon mehrfach getan hat. Im Übrigen stellt man auch fest, dass die Reaktionen von Fernsehnutzern zunehmen, die sich durch solche Zuspitzungen in ihren Wertvorstellungen massiv berührt sehen.

- Im Übrigen sind die Sender mit bestimmten Sendungen immer näher am Rechtsverstoß. Insbesondere beim sog. "Big Brother"-Format stellen wir Verschärfungen fest. Jüngstes Beispiel: Die 12 Kandidaten wurden im sog. Überraschungszimmer mit einer geschmackvoll dekorierten Tafel mit 12 verdeckten Tellern konfrontiert. Bedingung: Nur wenn jeder seinen Tellerinhalt isst, bekommt die ganze Gruppe eine Überraschung. Jeweils einer musste dann einen Deckel heben und den Tellerinhalt essen. Es handelte sich um Käferlarven, Fliegenlarven, Kakerlaken, Heuschrecken und lebende Mehlwürmer. Alle erfüllten die Aufgabe, wenn auch einige ins Würgen kamen. Es fragt sich, wie lange das Argument der Freiwilligkeit der Kandidaten noch tragfähig ist - Stichwort "Menschenwürde". In dieser Situation wurde ganz erheblicher Gruppen- und auch Zeitdruck ausgeübt. Was die Wirkung auf Kinder und Jugendliche betrifft, ist zu fragen, welches Bild von Gesellschaft gezeigt wird, wenn erwachsene Menschen (teilweise Leit- oder Identifikationsfiguren) aus kommerziellen Gründen derart würdelosen Situationen ausgesetzt werden und sich diesen aussetzen lassen. Aus meiner Sicht muss bei diesem Vorgang geprüft werden, ob die Grenze zum Verstoß gegen Programmgrundsätze und Jugendschutzbestimmungen nicht überschritten wurde. Ich werde die zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt bitten, ein Prüfverfahren zu eröffnen und die Angelegenheit der GSJP zur Beratung vorzulegen.

Hier steht auch die Glaubwürdigkeit der Fernsehsender auf dem Spiel. Immerhin habe ich noch sehr gut in Erinnerung und es ist auch unsere Aktenlage, dass der Geschäftsführer von RTL 2 bei der Grundsatzdiskussion über das "Big Brother"-Format Verschärfungen der Spielregeln für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Entscheidend bleibt, dass die Veranstalter, die ja ständig der Selbstregulierung das Wort reden jetzt auch erklärt haben, dass sie die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen ausbauen und in ihren Kompetenzen stärken wollen. Ich habe bereits mehrfach beim VPRT die Entwicklung freiwilliger Verhaltensgrundsätze angemahnt, zuletzt in der vergangenen Woche. Es muss immer wieder an die publizistische und gesellschaftliche Verantwortung erinnert werden. Dazu bedarf es intensiver Diskussionen mit den Veranstaltern, mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen und mit den gesellschaftlich relevanten Gruppen, so wie sie hier im Medienrat vertreten sind.