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- 2002
Am 8. August gibt es eine Sonderkonferenz der Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder zum Jugendmedienschutz. Inzwischen sind die Textfassungen zum "Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV)" weitergeschrieben worden. Dabei sind auch bedeutende Verbesserungen erreicht worden. So ist die Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten in wichtigen Grundsatzfragen nunmehr vorgesehen. Nach § 14 ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) verpflichtet, die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit zu unterrichten. Außerdem bezieht die KJM die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein. Nach § 14 Absatz 2 erlassen die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. In bisherigen Entwürfen fehlte eine Regelung, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Stück in den Jugendschutz einbezieht. Dies ist dem geltenden Recht entsprechend wieder aufgenommen worden. Die zuständigen Organe der Landesmedienanstalten stellen bei den genannten Satzungen und Richtlinien das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch. Auch die bisherige Satzungsbefugnis der Landesmedienanstalten, für digital verbreitete Programme die Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu erlassen, sind in der neuesten Fassung des Staatsvertrages wieder aufgenommen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Nur zur Erinnerung: in früheren Entwürfen war diese Befugnis einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung übertragen worden.
Das materielle Recht, mit den inhaltlichen Anforderungen für Rundfunksendungen und Telemedien, ist im Vergleich zur heutigen Jugendschutzregelung im Rundfunkstaatsvertrag der Länder in einigen Punkten geändert und verschärft worden. So enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, wenn er so in Kraft tritt, im § 4 Abs. 1, Nr. 11 ein generelles Verbot der Ausstrahlung indizierter Filme im Fernsehen. Diese Verschärfung geht auch Hand in Hand mit beabsichtigten Verschärfungen im Jugendschutzgesetz des Bundes, was indizierte Filme anbetrifft.
Zug um Zug mit der fortschreitenden Diskussion zum neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag habe ich den Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, Herrn Staatsminister Erwin Huber, angeschrieben. Er hat auf meine Briefe vom 17.5 und 10.6. auch im Namen von Herrn Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber mit Schreiben vom 08.07.2002 geantwortet. In diesem Brief hat der Minister keinen Zweifel daran gelassen, dass ein effektiver Jugendschutz das Anliegen der Bayerischen Staatsregierung ist und bleibt. Er verweist darauf, dass er sich in diesem Zusammenhang für eine effektive freiwillige Selbstkontrolle eingesetzt hat, um eine zweite Ebene vor der staatlichen Kontrolle im Bereich des Jugendschutzes zu installieren.
Nach wie vor ist das Verhältnis zwischen der zukünftigen KJM und einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle der Anbieter streitig. Nach wie vor sind die Landesmedienanstalten der Auffassung, dass in jedem Fall gesichert sein muss, dass die KJM eine durch das Zusammenspiel zwischen Anbietern und freiwilliger Selbstkontrolle getroffene Entscheidung im Einzelfall auch aufheben und ihre Auffassung durchsetzen können muss.
Die Anbieter, allen voran der Präsident des VPRT, Jürgen Doetz, fordern vehement, zum Beispiel jüngst in einem Interview in Blickpunkt Film, dass genau diese Möglichkeit der Einzelfallabweichung, solange sich die freiwillige Selbstkontrolle in dem vielzitierten Beurteilungsspielraum bewegt, durch die KJM nicht eröffnet sein darf. Der VPRT verweist darauf, dass dann, wenn dies nicht im Sinne der Anbieter gelöst wird, die Anbieter auch keine Selbstregulierung auf den Weg bringen werden. Dieser Argumentation muss man energisch widersprechen. Vor dem Hintergrund, dass nunmehr die Anbieter bei für sie "schlechterer Rechtslage" über Jahre ihre eigene Selbstregulierung hochgehalten haben und deren großartige Erfolge immer wieder in Podiumsdiskussionen und öffentlich dargestellt haben, kann ich diese Position nicht akzeptieren. Sie wird offensichtlich deshalb so offensiv und aggressiv vertreten, um die Politik davon abzubringen, die Befugnisse der KJM, so wie die Landesmedienanstalten dies fordern, gegenüber der Selbstkontrolle zu stärken.
Wir sind damit wieder bei einer Schlüsselfrage des gesamten neuen Jugendschutzmodells, nämlich bei dem Verhältnis zwischen KJM und anerkannter Selbstkontrolle. Hier könnte, so teilt es Minister Huber in seinem Brief vom 08.07.2002 an mich mit, ein Kompromiss darin liegen, dass man die getroffenen Entscheidungen der Anbieter im Zusammenwirken mit der freiwilligen Selbstkontrolle für die Vergangenheit akzeptiert, aber für die Zukunft die KJM sich mit ihrer Auffassung auch im Einzelfall durchsetzt. Herr Minister Huber verweist in diesem Zusammenhang auf die Resolution des Medienrats und darauf, dass möglicherweise gerade an diesem Schnittpunkt die tragfähige Kompromisslösung liegt. Aus unserer Sicht ist dieses Ergebnis unabdingbar, um für die Zukunft unvertretbare Risiken für einen effektiven Jugendschutz zu vermeiden und zugleich die Selbstkontrolle im Verhältnis zur heutigen Situation zu stärken. Ich hoffe sehr, dass sich die Bayerische Staatsregierung mit dieser Position im Kreise der Länder durchsetzt und ich kann mir gar nicht vorstellen, dass die Länder nicht insgesamt diesen Weg beschreiten. Ich bin mir sicher, dass die Politik damit am ehesten den weit verbreiteten und durch Untersuchungen belegten Sorgen der Bevölkerung Rechnung trägt.
Jugendschutz in den elektronischen Medien ist ein Thema, dass die Mehrzahl der Menschen sehr bewegt und ich weiß aus vielen Veranstaltungen, dass sie von der Politik hier entsprechende Antworten erwarten. Wenn dieser Kompromiss durchgesetzt wird, haben wir ein Jugendschutzmodell, das nach wie vor Risiken mit sich bringt, aber auch Chancen, die in einem verstärkten Vorwirken der Selbstkontrolle liegen können. Ich bin jedenfalls der Auffassung, dass wir dann einem solchen Staatsvertrag auch zustimmen könnten und umgekehrt denke ich, wenn nicht zumindest dieser Kompromiss durchgesetzt wird, dann sind die Risiken für den Jugendschutz unvertretbar hoch.
Dabei gestatten Sie mir noch einen Hinweis zu der parallelen Regelung, die gerade verabschiedet worden ist, nämlich das Jugendschutzgesetz des Bundes. In dem Begleitbeschluss des Bundesrats, der seine Zustimmung gegeben hat, sind weitere Verschärfungen für die Zukunft gefordert worden, die im jetzigen Text noch nicht enthalten sind. Wenn man sich aber den jetzigen Text ansieht, dann zieht sich durch die Regelungen mit Blick auf die Offline-Medien und Online-Medien eine Grundlinie durch, die an keiner Stelle eine bindende Wirkung der staatlichen Aufsicht durch Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle zur Folge hat. Immer folgen Absicherungen der staatlichen Kontrolle, auch wenn Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle im Verfahren einbezogen sind. Dies geht von der Kennzeichnung der Filme sowie von Film und Spielprogrammen (FSK), also bei den sogenannten Trägermedien (Offline), bis hin zu den Telemedien (Online) im Indizierungsverfahren von Telemedien. Entscheidungen freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen haben im Indizierungsverfahren keinerlei Gewicht, müssen nicht einmal einbezogen werden.
Man kann also feststellen, dass Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle für den Offline-Bereich (denken Sie an das FSK-Beispiel) kein Recht auf Anerkennung haben, keinen unangreifbaren Beurteilungsspielraum, auch nicht befasst und nicht einmal einbezogen werden müssen. Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle sind in ihrer Tätigkeit von den obersten Landesbehörden dominiert und ihre Entscheidungen können jederzeit ohne Begründung revidiert werden. Letztlich bedeutet die Regelung im Jugendschutzgesetz des Bundes, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sich im Ergebnis lediglich mit anderen Behörden oder staatlich eingerichteten Stellen abstimmen muss bzw. es gibt eine gegenseitige Bindungswirkung, um der Konvergenzentwicklung auch Rechnung zu tragen. Eine Bindungswirkung in Richtung freiwilliger Selbstkontrolle gibt es im Jugendschutzgesetz, vergleichbar zu der Bindung, wie sie der Jugendmedienschutzstaatsvertrag vorsieht, nicht.
Damit will ich jetzt nicht den vorweg zitierten Kompromissvorschlag, den ich auch für vertretbar halte, in Frage stellen, aber schon einmal darauf hinweisen, wie wenig der Bundesgesetzgeber einer Selbstregulierung vertraut, jedenfalls in den Bereichen, die das Jugendschutzgesetz erfasst, und welch starkes Gewicht die Länder im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Selbstkontrolle geben. Auch wenn die Zielrichtungen und Gegenstände beider Gesetzesregelungen in Teilen durchaus unterschiedlich sind, so ist doch der Kerngedanke, wie weit Selbstregulierung gehen kann und wie weit staatliche Aufsicht greifen kann, insoweit parallel zu sehen. Ich darf dabei auch darauf verweisen, dass Bundes- und Landespolitik gemeinsam davon ausgegangen sind, dass in Zeiten der Konvergenz weitgehende Vernetzungen - und das ist ja auch zum Teil angelegt im neuen Jugendschutzgesetz -notwendig sind. Sie wissen, dass die Bayerische Staatsregierung über dieses Ziel der Vernetzung hinaus eine umfassende Zuständigkeit der Länder auch für den Offline-Bereich für richtig gehalten hat, dass dies aber am Widerstand des Bundes gescheitert ist. Aber wenn man denn jetzt schon den Weg geht, Bundesprüfstelle und KJM, Jugendschutzgesetz und Medienschutzstaatsvertrag da, wo es Überschneidungen gibt, miteinander zu vernetzen, sollten die Grundmuster des Verhältnisses von Aufsicht und Selbstregulierung nicht so sehr auseinanderdriften.
Wir setzen unsere ganzen Erwartungen auf die Bayerische Staatsregierung. Ich habe schon in den Ausschüssen darauf verwiesen, dass ich in Diskussionen mit bundesweiter Wirkung immer wieder höre, wenn die "Bayern" das mit tragen, dann kann es um den Jugendschutz nicht so schlecht bestellt sein. Wir werden sehen, ob am 8. August ein Ergebnis vorliegt, das eine gute Grundlage zur Verbesserung des Jugendschutzes in elektronischen Medien unter Beachtung der technischen Konvergenz darstellt. Der Entscheidungsprozess geht dann weiter in die Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober und in Kraft treten kann ein neuer Staatsvertrag nur dann, wenn alle Länderparlamente dem Staatsvertrag zustimmen. Es wird erwartet, dass bei entsprechender Beschlussfassung der Regierungschefs der Staatsvertrag am 1.3. oder 1.4. des Jahres 2003 in Kraft treten kann.