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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

13.03.2008 | 18 2008
Mit Urteil vom 12. März 2008, also gestern, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein absolutes Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, verfassungswidrig ist. Die Entscheidung wurde ausgelöst durch einen Normen- kontrollantrag von 232 Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz, wonach es politischen Parteien und Wählergruppen verwehrt ist, sich direkt oder mittelbar an privaten Rundfunkunternehmen zu beteiligen. Dem Gesetzgeber - so das Bundesverfassungsgericht - steht es zwar frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen soweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Das absolute Verbot für politische Parteien sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, ist dagegen mit der Verfassung nicht vereinbar. Bis zum 30 Juni 2009 muss der Hessische Gesetzgeber den Verfassungsverstoß durch eine Neuregelung beheben.
 
Die Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu enthält interessante Ausführungen zur Frage der Staatsfreiheit des Rundfunks und des Parteieneinflusses und zur Staatsnähe der Parteien. Das Bundesverfassungsgericht fordert die Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks für die Ausgestaltung von Parteibeteiligungen an Rundfunkveranstaltern. Das Gericht stellt fest, dass der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks vom Gesetzgeber grundsätzlich auch bei der Beteiligung von politischen Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk zu beachten ist. Dabei ist nach dem Bundesverfassungsgericht nicht allein entscheidend der nominale Anteil am Kapital oder an Stimmrechten, sondern der tatsächliche Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte. Es obliegt dem Gesetzgeber hierfür geeignete oder nachvollziehbare Kriterien zu normieren. Demgegenüber bedeutet das absolute Verbot für politische Parteien keine zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
 
Anders als der Hessische Gesetzgeber hat der Bayerische Gesetzgeber vor einigen Jahren im Artikel 24 des Bayerischen Mediengesetzes eine Regelung getroffen, die kein absolutes Beteiligungsverbot von Parteien regelt, sondern ausdrücklich die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von politischen Parteien oder Wählergruppen an Rundfunkprogrammen dann ermöglicht, wenn es um eine geringfügige mittelbare Beteiligung ohne Stimm- und Kontrollrecht geht. Wir haben in unserer Genehmigungspraxis in der Anwendung des Gesetzes entsprechende Entscheidungen getroffen. Insofern betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgericht nach meiner Einschätzung nicht die bayerische Regelung. Im Gegenteil: solche Regelungen werden vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform angesehen.
 
Ich hatte Sie in meinem letzten Bericht über die Vorschläge der KEF zur Erhöhung der Rundfunkgebühr informiert, die ab 1. Januar 2009 95 Cent betragen soll. In der Zwischenzeit haben die Regierungschefs der Länder beschlossen auf ihrer nächsten Sitzung den 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach den notwendigen Vorunterrichtungen der Landesparlamente zu unterzeichnen; in diesem 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist im Einzelnen die Erhöhung festgelegt. Die Landesmedienanstalten werden mit knapp 1,9 Prozent an dieser Erhöhung der Rundfunkgebühr teilhaben. Bereits heute betragen die Gesamteinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems 8,4 Mrd. Euro gegenüber den Gesamteinnahmen der Privaten von 5,3 Mrd. Euro und unter Einbeziehung von Pay-TV von 6,4 Mrd. Euro.
 
 
Am Dienstag und Mittwoch haben die Landesmedienanstalten beraten in der Direktorenkonferenz, in der Gremienvorsitzendenkonferenz und in der Gesamtkonferenz. Es gab eine ganze Reihe sehr spannender Themen. Ich werde über einige Punkte vertiefend in den zuständigen Ausschüssen berichten.
 
Ich möchte heute nur zwei Punkte ansprechen. Zum einen die Diskussion, die vor allem in der Direktorenkonferenz geführt wurde, über die Frage des sogenannten Drei-Stufen-Tests oder Public Value Test, also das Verfahren bei zusätzlichen Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit verbundene Grundsatzfragen zum anderen der Bereich der Umsetzung der neuen Strukturen für die Landesmedienanstalten, wie sie der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag jetzt festgelegt hat, also die vom Gesetzgeber nunmehr vorgeschriebenen Kommissionen, nämlich die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Über diese neuen Strukturen habe ich berichtet. Jetzt geht es um die Frage der Umsetzung und Anwendung des Staatsvertrages nach Inkrafttreten am 1.9.2008.
 
Sie erinnern sich, und Herr Dr. Jooß hat auch in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass es, was die Gemeinsame Geschäftsstelle anbetrifft, Übergangsregelungen gibt. Bis 31.8.2013 bleibt die Geschäftsstelle der KJM in Erfurt und die Geschäftsstelle der KEK in Potsdam. Aber klar ist auch, dass die Landesmedienanstalten eine Gemeinsame Geschäftsstelle zu bilden haben und dass sie diese Entscheidung in eigener Zuständigkeit zu treffen haben. Die gemeinsame Geschäftsstelle war eine wesentliche Reformvorgabe, um Zersplitterungen zu vermeiden und den Kommissionen an einer Stelle zentral zuzuarbeiten und auch eine Anlaufstelle einzurichten, mit Blick auf die internationalen Aktivitäten und für die europäische Kommission. Jetzt ist zunächst vorgesehen die Gemeinsame Geschäftsstelle beim jeweiligen Vorsitzenden der Direktorenkonferenz einzurichten, d.h. dass diese Geschäftsstelle der ZAK und der GVK zur Unterstützung ihrer Aufgaben zuarbeitet. Auch wenn diese Lösung nicht der große Wurf ist, bietet das Kommissionsmodell alle Chancen für eine effiziente und zielorientierte Aufgabenerfüllung. Wir haben ja reichhaltige Erfahrungen in der KJM und weniger begeisternde Erfahrungen mit der früheren KEK, aber Sie wissen ja, dass die zukünftige KEK anders zusammengesetzt sein wird. Sie wird aus zwölf Mitgliedern bestehen, sechs Sachverständigen und sechs Direktoren. Diese Zusammensetzung wird dann hoffentlich auch dazu führen, dass sich die KEK stärker als ein Teil der Landesmedienanstalten sieht, so wie es die KJM ihrerseits stetig praktiziert. Bei allen Schwierigkeiten dieser Organisationsstruktur, eines haben wir uns ganz energisch in der Gemeinschaft vorgenommen: Wir müssen aus diesem Modell das Bestmögliche machen und es bietet dazu, denke ich, gute Chancen; wir müssen der Politik zeigen, dass wir dazu in der Lage sind auf dieser Basis effizient zu handeln. Ich habe gerade diesen Punkt in der Gesamtkonferenz deutlich unterstrichen. Wenn es nicht funktioniert, werden sicher die Landesmedienanstalten für diesen Mangel verantwortlich gemacht. Wir sollten deshalb auch alles vermeiden, der Versuchung zu widerstehen in Podiumsdiskussionen immer wieder die Notwendigkeit einer Ländermedienanstalt in den Vordergrund zu rücken. Die Länder haben entschieden, die Landesmedienanstalten sind verpflichtet, das Beste daraus zu machen, auch wenn die Entscheidung der Länder deutlich hinter den Vorschlägen der Landesmedienanstalten zurück bleibt. Darauf ist auch in der Gesamtkonferenz aufmerksam gemacht worden bei der Diskussion mit dem Leiter der Staatskanzlei in Mecklenburg-Vorpommern, Herrn Staatssekretär Meyer.
 
Dabei spielte in der Diskussion auch eine große Rolle, wie wir mit den bisherigen Strukturen angesichts dieser Neuregelung umgehen und inwieweit es auch zukünftig eine Gesamtkonferenz, d.h. eine Konferenz, an denen die Direktoren und die Gremienvorsitzenden teilnehmen, geben soll und, wenn ja, wie die Aufgabenstellung dieser Gesamtkonferenz aussieht. Wie so oft waren Herr Dr. Jooß und ich uns völlig einig, auch zukünftig an der Einrichtung einer Gesamtkonferenz festzuhalten, vor allem um eine Vernetzung und grundsätzliche Gemeinsamkeit sicher zu stellen in medienpolitischen Grundsatzfragen.
 
Eine dieser Grundsatzfragen der Zukunft ist die Frage der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - auch darüber habe ich angesichts der Zusagen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission schon ausführlich im Medienrat berichtet. In den Konferenzen ging es jetzt vor allem darum, Positionen der Landesmedienanstalten zu formulieren und sie an die Länder heranzutragen, die wir ja sehr unmittelbar im dualen System betroffen sind durch Entscheidungen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wie wir in angemessener Form in diesen Entscheidungsprozess einbezogen werden können. Es geht vor allem auch darum, kritisch darauf hinzuweisen, dass der Entscheidungsprozess über die Zulässigkeiten neuer, vor allem digitaler Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sich nicht darin erschöpfen kann, diesen Prozess anstaltsintern durchzuführen, auch wenn eine zusätzliche „Professionalisierung“ für die Aufsichtsgremien damit verbunden sein sollte. Wir stellen uns nämlich zunehmend die Frage, was das eigentlich praktisch heißt. Sollen denn dann zukünftig die Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Vielzahl von externen Sachverständigen in ihren Bewertungsprozess einbeziehen? Sollen betroffene private Unternehmen oder Verbände nicht mehr einbezogen werden und deren Position ausreichend beachtet werden und was gibt es dafür für Absicherungen und wie kann die Erfahrung und der Sachverstand der Landesmedienanstalten in diesen Entscheidungsprozess einfließen? Dabei haben wir besonders deutlich gemacht, dass jede Entscheidung über zusätzliche digitale Programme die Perspektiven und die Zukunftschancen der zweiten Säule im dualen System nämlich die privaten Anbieter und die Landesmedienanstalten, ganz unmittelbar betrifft. Wir halten es für notwendig, Wege zu finden dies im Entscheidungsprozess ausreichend zu beachten.
 
In einer Veranstaltung des Münchner Kreises vor kurzer Zeit ist noch einmal ganz deutlich geworden, wie weitreichend die Zusagen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission gehen und wie sehr die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet hat, wirksame Entscheidungsprozesse zu organisieren, wirksam im Sinne von sorgfältiger Prüfung zusätzlicher Angebote mit dem Ziel auch einer entsprechenden Begrenzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Davon ist zunehmend weniger die Rede und wir haben in unseren Diskussionen bei den Landesmedienanstalten dazu nochmals deutlich Position bezogen. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz, Kollege Langheinrich aus Baden Württemberg, und der Europabeauftragte, Kollege Prof. Thaenert aus Hessen, werden diese Positionen in geeigneter Weise der Politik nahebringen.
 
Ein ganz praktischer und wichtiger Punkt für unsere bayerische Radiolandschaft am Schluss: Es geht um die Reichweitendaten der Media-Analyse 2008, Radio, die in der vergangenen Woche veröffentlicht wurden.
Danach haben die bayerischen Lokalradios insgesamt betrachtet positive Reichweitenzuwächse zu verzeichnen. Die im so genannten Bayern Funkpaket vermarkteten Lokalradios erzielten bei der Stundennetto-Reichweite einen Zuwachs von 73.000 Hörern (plus 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr) auf nunmehr 833.000 Hörer. Erfreulich ist auch der Zuwachs bei dem Jugendsender Radio Galaxy, der um 15 Prozent zulegen konnte auf jetzt 60.000 Hörer pro Stunde. Antenne Bayern musste mit einem Hörer-Rückgang von 3 Prozent zwar leichte Verluste hinnehmen, hält aber mit 956.000 Hörern pro Stunde nach wie vor die Spitzenposition vor den Lokalradios sowie Bayern 1 (748.000 Hörer pro Stunde) und Bayern 3 (562.000 Hörer pro Stunde). Die bayerischen Lokalradios und Antenne Bayern, die sich für die überregionale Vermarktung in der Radio Kombi Bayern zusammengeschlossen haben, erreichen zusammengenommen mit 49,0 Prozent eine deutlich höhere Reichweite als alle fünf Programme des Bayerischen Rundfunks mit 42,1 Prozent.
 
Dies ist doch insgesamt ein ausgesprochen erfreuliches Ergebnis für die privaten Radios in Bayern.