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Impressum

Das Impressum stammt ursprünglich aus dem Presserecht und besteht in der Regel aus mehreren Pflichtangaben. Es soll Transparenz im Internet gewährleisten und dient insbesondere öffentlichen Ordnungsinteressen, der Offenheit des Meinungsbildungsprozesses sowie dem Verbraucherschutz.

Durch Angaben wie Name, Adresse, Kontaktdaten und (sofern zutreffend) Rechtsform der juristischen Person sollen Nutzer und Nutzerinnen schnell erkennen können, wer für die Inhalte (beispielsweise Filme, Bilder und Texte) einer Webseite verantwortlich ist. Ferner soll eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem verantwortlichen Diensteanbieter sichergestellt werden.

In welchen Fällen besteht die Impressumspflicht?

Grundsätzlich benötigt jeder Internetauftritt, der nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient, ein Impressum. Als Indiz für ausschließliche persönliche oder familiäre Zwecke kommt beispielsweise eine fehlende öffentliche Zugänglichkeit in Betracht. Ein weiteres Indiz ist der Umstand, dass im Angebot ausschließlich Informationen aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich geteilt werden.

Online-Angebote, die über diesen privaten und familiären Bereich hinausgehen, benötigen ein Impressum, § 18 Abs. 1MStV. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sie eine gewisse Breitenwirkung aufweisen, eine meinungsbildende Kraft entfalten und das Angebot auch eine große Öffentlichkeit bzw. möglichst viele Follower und Abonnenten und Abonnentinnen erreichen soll. In so einem Fall ist ein sog. „einfaches“ Impressum nach § 18 Abs. 1 MStV bereitzuhalten.

Einfache Impressumspflicht nach § 18 Abs. 1 MStV

Bei der Impressumpflicht nach § 18 Abs. 1 MStV sind der vollständige Name, eine ladungsfähige Anschrift und bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.

Erweiterte Impressumspflicht nach § 18 Abs. 2 MStV

Ist das digitale Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet, gilt zusätzlich die erweiterte Impressumspflicht nach § 18 Abs. 2 MStV. Hierbei muss ein presserechtlich Verantwortlicher benannt werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Diese werden in § 18 Abs. 2 Nrn. 1- 4 MStV genau benannt. Die erweiterte Impressumspflicht betrifft Angebote, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Das ist unter anderem im Bereich des Onlinejournalismus, beispielsweise bei Nachrichtenportalen oder Online-Zeitungen der Fall. Die Pflicht nach § 18 Abs. 2 MStV gilt zusätzlich zur Impressumspflicht nach § 5 DDG.

Impressumspflicht für geschäftsmäßige Digitale Dienste nach § 5 DDG

Die Impressumspflicht nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) betrifft Diensteanbieter, die ihre digitalen Dienste geschäftsmäßig betreiben. Wann dies der Fall ist, wird vom Gesetz nicht definiert. An die Geschäftsmäßigkeit werden in der Praxis regelmäßig keine hohen Anforderungen gestellt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit geht weiter als die Gewerbsmäßigkeit, da keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist. Es muss sich um eine nachhaltige Tätigkeit, nicht nur gelegentliche, planmäßige und dauerhafte Betätigung handeln. Geschäftsmäßig sind beispielsweise Angebote, die Bannerwerbung oder Affiliate Links (etwa auf Blogs oder in Social Media) nutzen oder der Social-Media-Account durch ein Management oder eine Agentur betreut wird. Weitere Indizien sind Abschlüsse von Werbekooperationen oder digitale Dienste, die Vorstellungen eigener oder fremder Produkte, Marken oder Dienstleistungen enthalten.

Welche Angaben gehören in ein Impressum?

§ 18 MStV nennt die Angaben für das einfache Impressum sowie für das Impressum eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots.

Pflichtangaben eines Impressums gem. § 18 Abs. 1 MStV:

  • Name (Vor- und Zuname) und die postalische Anschrift (ein Postfach genügt nicht, es muss sich um eine ladungsfähige Adresse handeln), § 18 Abs. 1 Nr. 1 MStV
  • bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten, § 18 Abs. 1 Nr. 2 MStV
     

Pflichtangaben eines Impressums gem. § 18 Abs. 2 MStV:

  • Angaben nach § 5 TMG (jetzt: § 5 DDG)
  • zusätzlich: Nennung des Verantwortlichen mit Name und Anschrift des journalistisch-redaktionellen Angebots, § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV
     

§ 5 Abs. 1 DDG führt alle erforderlichen Angaben auf, die im Impressum eines geschäftsmäßig betriebenen Angebots enthalten sein müssen. Hier gibt es Mindestangaben, die auf jeden Anbieter zutreffen, manche Angaben nur unter bestimmten Bedingungen.

Mindestangaben eines Impressums gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG:

  • den Namen (Vor- und Zuname) und die postalische Anschrift des Anbieters (ein Postfach genügt nicht, es muss sich um eine ladungsfähige Adresse handeln), § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG

  • bei juristischen Personen (wie zum Beispiel der GmbH und der AG) sind neben der Anschrift auch die Rechtsform und den Namen des Vertretungsberechtigten anzugeben, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG DDG

  • eine funktionsfähige E-Mail-Adresse sowie die Angabe mindestens eines weiteren Wegs zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation (z. B. Telefonnummer, Faxnummer oder ein Kontaktformular), § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG

In einigen Fällen sind weitere Pflichtangaben notwendig, § 5 Abs. 1 Nr. 3 - 8 DDG:

  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung), § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG

  • das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer, sofern er in einem dieser Register eingetragen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG

  • berufsrechtliche Angaben bei spezifischen Berufen, § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG

  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden, § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG

  • Angaben zur Abwicklung oder Liquidation des Unternehmens, § 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG

  • Zusatzangaben für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten (zu diesen gehören beispielsweise Web-TV-Anbieter, Video-Influencer in sozialen Medien), § 5 Abs. 1 Nr. 8 DDG: Diese sind nunmehr verpflichtet, den Mitgliedstaat zu benennen, der ihr Sitzland ist. Zudem müssen sie die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde angeben (weitergehende Angaben, etwa deren Telefonnummer, sind nicht erforderlich). Die Zuständigkeit ergibt sich dabei aus dem jeweiligen Landesrecht und liegt in der Regel bei der jeweiligen Landesmedienanstalt des Bundeslandes, in dem der Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes seine Niederlassung hat. Anbieter in Bayern haben daher die Bayerische Landeszentrale für neue Medien anzugeben.

Wo muss ich das Impressum platzieren?

Die erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Am besten erreichen Sie dies durch das Einfügen eines Reiters „Impressum“, der von jeder (Unter-)Seite des Angebotes abrufbar ist. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz etabliert, dass ein Impressum durch nicht mehr als zwei Klicks zu erreichen sein muss. Diese Regel ist dann gerade dann wichtig, wenn ein Impressum mittelbar verlinkt wird, zum Beispiel von Instagram auf einen Blog über einen sog. „linktree“ oder vergleichbare Alternativen.

Muss der Begriff Impressum verwendet werden?

Da weder das DDG noch der MStV den Begriff Impressum verwenden, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel „Webimpressum“ oder auch „Anbieterkennzeichnung“.

Was passiert, wenn ich kein Impressum habe?

Ein fehlendes, falsches oder unvollständiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG, § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MStV). Eine Geldbuße kann in Höhe von bis zu 50 000 Euro festgesetzt werden.

Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum verstößt zudem gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Anbieter riskiert dadurch zudem Abmahnungen und Klagen von Mitbewerbern sowie Wettbewerbs- oder Verbraucherschützern auf dem Zivilrechtsweg. 

Wer ist für die Überwachung der Impressumspflicht zuständig?

Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern überwacht die Bayerische Landeszentrale für neue Medien die Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV) und des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) im Hinblick auf die Impressumspflichten. Dementsprechend ist die Landeszentrale zuständig für die Durchsetzung der Impressumspflicht bei Anbietern mit Sitz in Bayern.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Verstoß gegen Impressumspflichten vermute?

Bei Verstößen gegen die Impressumspflichten von Anbietern mit Sitz in Bayern können Sie sich mit einer Beschwerde an uns wenden. Am einfachsten ist das über unser Beschwerdeformular.

Für die Überwachung der Impressumspflicht in anderen Bundesländern ist (mit Ausnahme von Berlin und Brandenburg) die Landesmedienanstalt, in deren Bundesland die Anbieterin oder der Anbieter den Sitz hat, zuständig; siehe Liste der Landesmedienanstalten.