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Journalistische Sorgfaltspflicht

Desinformation kann das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien nachhaltig untergraben und die demokratische Diskussionskultur beeinflussen. Damit stellt Desinformation eine Gefahr für die individuelle und freie Meinungsbildung dar.

Für Telemedienangebote von Presseverlagen und im Rundfunk ist die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten gesetzlich festgeschrieben. Das wird von den Landesmedienanstalten und dem Deutschen Presserat kontrolliert. Seit 2020 müssen auch weitere Online-Medien journalistische Sorgfaltspflichten beachten. Das gilt laut § 19 Abs. 1 Medienstaatsvertrag für solche Internetangebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind, regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten und geschäftsmäßig angeboten werden.

Journalistisch-redaktionelle gestaltete Telemedien müssen den anerkannten Grundsätzen journalistischer Sorgfalt genügen und Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit prüfen. Ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Ermittlung der Sorgfaltspflichten ist der Pressekodex des Deutschen Presserats. Er enthält publizistische Regeln, die ein Mindestmaß an journalistischer Berufsethik sichern sollen. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem:

  • die Wahrheit und die Menschenwürde zu achten
  • Werbung und Redaktion zu trennen
  • Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung
  • die Persönlichkeitsrechte zu respektieren und vor Diskriminierungen zu schützen
  • Trennung von Berichterstattung und Kommentar

Die Medienanstalten haben als Hilfestellung ein Merkblatt zum Thema „Journalistische Sorgfalt in Online-Medien“ erstellt, das über die obige Info-Spalte zum Download bereitsteht.