Cookie Hinweis

Suche

Pressemitteilungen

Erste Brexit-Lizenzen für TV-Spartenprogramme von Turner und NBC - BLM-Präsident Schneider: „Weitere Stärkung des Medienstandorts Bayern“

14.12.2018 | 88 2018

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner heutigen Sitzung der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH die Genehmigung zur Verbreitung der Fernseh­spartenprogramme „TCM (Irland / Malta)“, „TCM (Griechenland)“, „TCM (Frankreich)“, „WBTV (Frankreich)“, „TNT (Polen)“ und „TNT (Rumänien)“ erteilt. Auch die NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH bekommt Lizenzen zur Verbreitung der Fernsehspartenprogramme „Syfy“, „E! Entertainment“ (französischer Feed), „13 Ulica“, „SCIFI“, „DIVA“ und „E! Entertainment (EURA Feed)“. Alle 12 Programme sind Pay-TV-Programme aus dem Bereich Unterhaltung. Sämtliche Lizenzen werden vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vergeben.

Da Lizenzen der britischen Medienaufsichtsbehörde Ofcom mit dem Brexit nicht mehr als Rechtsgrundlage für eine europäische Verbreitung dienen können, hatten die Turner Broadcasting System Deutschland GmbH sowie die NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH bei der BLM neue Zulassungen für die genannten Programme beantragt. Auch wenn all diese Programme nicht in Deutschland, sondern in anderen EU-Mitgliedsstaaten verbreitet werden, ist die Landeszentrale zuständig: Denn die Hauptverwaltung beider Antragsteller liegt in München und die redaktionellen Entscheidungen über deren Programme werden ebenfalls hier getroffen. Beide Unternehmen planen, mit Aufnahme des Betriebs unter deutscher Lizenz auch neue Stellen in München zu schaffen.

Siegfried Schneider, Präsident der BLM: „Für den Freistaat bedeuten die neuen Lizenzen eine weitere Stärkung des Standorts – für die Unternehmen bedeuten sie Rechtssicherheit.“

Hintergrund der Zulassungsanträge von Turner und NBC ist, dass das in der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) verankerte Herkunfts­landprinzip mit dem erwarteten Brexit für britische Medienunternehmen entfällt. Für EU-Mitgliedsstaaten gilt dagegen: Hat ein Medienunternehmen in einem europäischen Land eine Sendelizenz, dann darf das Programm des Veranstalters auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten rechtmäßig verbreitet werden.

Informationen zu allen Ergebnissen aus der Medienrats-Sitzung vom 14.12.2018 finden Siehier.